Der türkische Staatspräsident Recep Erdogan ist mit einem Eilantrag gegen den Springer-Chef Mathias Döpfner gescheitert. Eine auch rechtliche Solidarisierung mit dem ZDF-Satiriker Jan Böhmermann sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, entschied am Dienstag, 10.05.2016, das Landgericht Köln (AZ: 28 O 126/16). Eine Bewertung von Böhmermanns „Schmähgedicht“ sei damit nicht verbunden.
Döpfner, Vorstandsvorsitzender des Springer-Verlags, hatte in der Springer-Zeitung „Die Welt“ einen Beitrag zu Erdogans Reaktion auf Böhmermanns „Schmähgedicht“ geschrieben. In einem darunter gesetzten „P.S.“ erklärte er, er mach sich alle „Formulierungen und Schmähungen“ Böhmermanns gegen Erdogan inhaltlich und auch juristisch voll zu eigen.
Daraufhin beantragte Erdogan eine einstweilige Verfügung gegen Döpfner, seine Äußerungen künftig zu unterlassen.
Die Pressekammer des Landgerichts Köln wies diesen Antrag nun ab. Döpfners „P.S.“ sei „als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer kontroversen Debatte zulässig“.
Mit dem „P.S.“ habe Döpfner nur auf Böhmermann Bezug genommen. Selbst wenn sich dessen „Schmähgedicht“ als rechtswidrig erweisen sollte, könne dem Springer-Chef daher nicht vorgeworfen werden, er habe rechtswidrige Äußerungen weiter verbreitet. Einzelne Zitate seien zulässig gewesen, um sich mit Böhmermanns Text auseinandersetzen zu können.
„Mit der Entscheidung des Landgerichts ist damit ausdrücklich nicht die Feststellung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des sogenannten Schmähgedichts Böhmermanns verbunden“, betonte das Landgericht Köln.
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