Ein Kondomhändler darf nicht mit der Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ werben. Dies ist irreführend und könnte insbesondere bei Jugendlichen zu der Annahme führen, die Kondome könnten mehrmals verwendet werden, urteilte am Donnerstag, 26.11.2015, das Landgericht Düsseldorf (AZ: 14c O 124/15).
Es gab damit einem Wettbewerber recht, der die Werbung beanstandet hatte. Der beklagte Händler hatte sich ohne Erfolg mit dem Hinweis verteidigt, der Spruch sei eine humorvolle Anspielung auf multiple Orgasmen. So seien auf der Rückseite der Verpackung auch eine „Mehrwerttabelle“ mit Angaben zum Kalorienverbrauch beim Sex sowie der ironische Warnhinweis „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“ abgedruckt.
Doch rein humorvoll nahm das Landgericht die Werbung nicht. Der Aufklärungsbedarf Jugendlicher im richtigen Umgang mit Kondomen sei auch heute noch „anhaltend hoch“. Mehrdeutige Angaben brächten daher die Gefahr mit sich, falsch verstanden zu werden – hier im Sinne einer Mehrfachverwendung der Kondome. Nach den einschlägigen Normvorschriften dürften sie aber nur einmal verwendet werden.
Zudem enthalte die Rückseite auch den ernst gemeinten Hinweis, dass die Hälfte des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt werde. Auch deshalb sei insgesamt nicht automatisch klar, welcher Spruch nun ernst und welcher humorvoll gemeint sei.
Gegen dieses Urteil kann der unterlegene Händler Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
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