In meinen beiden vorherigen Beiträgen zum BEM habe ich mich zum einen mit den Informationsrechten und zum anderen mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats befasst.
Aber was hilft es, Rechte zu haben, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Kann der Betriebsrat aber im Einzelfall die Durchführung eines BEM erzwingen?
Ja! Der Betriebsrat hat auch bezüglich eines einzelnen Beschäftigten einen Anspruch auf Durchführung eines BEM. Kommt dem der Arbeitgeber nicht nach, so kann der Betriebsrat im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens diesen Anspruch durchsetzen und beantragen, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, einem konkreten Arbeitnehmer das BEM anzubieten; notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung.
Auch der Schwerbehindertenvertretung (SBV) kommt ein Durchführungsanspruch zu, wenn der Betroffene schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Die SBV verfolgt ihren Anspruch vor den Arbeitsgerichten, wohingegen Personalräte den oft längerwierigen Weg zu den Verwaltungsgerichten suchen müssen.
Liegt eine Betriebsvereinbarung zum BEM vor, kann der Betriebsrat auch die Durchführung dieser Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 BetrVG verlangen.
In meinem nächsten Beitrag wird es darum gehen, ob auch der einzelne Mitarbeiter einen Durchführungsanspruch hat.
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