Krächzen, Kreischen und Pfeifen – die Stimme von Kakadus ist vielfältig und laut. Doch mit Baurecht kommen Kakadu-geplagte Anwohner dem Vogellärm nicht bei, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18.02.2016 entschied (AZ: 10 A 985/14). Ordnungsrechtliche Auflagen sind danach aber möglich.
Konkret gab das OVG einer Kakadu-Freundin aus dem Raum Düsseldorf recht. Sie hatte in ihrem Haus acht Kakadus gehalten, die laut Online-Lexikon Wikipedia sehr laut sein und – wie verschiedene andere Papageienvögel auch – die menschliche Stimme nachahmen können.
Anwohner beschwerten sich über die Tiere, und so nahm sich zunächst das Ordnungsamt der Sache an. Es ordnete an, dass die Kakadus nur zwischen 10 und 12 sowie 17 und 19 Uhr ins Freie gelassen werden dürfen. Außerhalb dieser Zeiten bestand Hausarrest, Türen und Fenster seien „fest zu verschließen“.
Offenbar waren nicht alle mit dem Ergebnis zufrieden. Nach einer Ortsbesichtigung durch den Landkreis schritt jedenfalls die Bauaufsicht ein. Danach durfte die Besitzerin nur zwei Kakadus behalten. Ein Einzelvogel wäre mit den Grundsätzen des Tierschutzes nicht vereinbar, begründete die Behörde das Zugeständnis eines zweiten Tiers.
Und es wäre wohl auch keine Lösung im Interesse der Anwohner gewesen. Denn laut Wikipedia benötigen die Tiere „sehr viel Zuwendung“ und daher „mindestens einen Partnervogel derselben Art“. Andernfalls komme es „schnell zu psychischen Problemen bei den Tieren, die sich vor allem in Dauergeschrei und Rupfen der Federn äußern“.
Neben der Beschränkung auf zwei Tiere machte die Bauaufsicht weitere Auflagen zur Lärmbegrenzung. Für die entsprechende Ordnungsverfügung sollte die Besitzerin 400 Euro bezahlen.
Dagegen klagte die Kakadu-Freundin. An die zeitlichen Vorgaben des Ordnungsamts habe sie sich gehalten, die Wohnruhe werde daher nicht gestört. Das Einschreiten der Baubehörde sei nicht nur überflüssig, sondern auch unzulässig gewesen. Die öffentliche Sicherheit werde durch die Kakadus nicht gefährdet. Die Tiere seien „sozialadäquat und baugebietskonform“. Auch eine Zweckentfremdung von Wohnraum liege nicht vor; schließlich teilten sich die Vögel nur ein einziges Zimmer.
Nach einer Niederlage im Eilverfahren musste die Kakadu-Freundin zunächst den Großteil ihrer Vögel abgeben. Im Hauptverfahren bekam sie nun aber recht, so dass sie sich nun wieder eine größere Zahl von Kakadus zulegen kann. Die Ordnungsverfügung sei insgesamt rechtswidrig, urteilte das OVG Münster.
Denn das Halten der Tiere sei von der Baugenehmigung umfasst und daher „formell legal“, betonte das OVG. Dies halte sich „grundsätzlich innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Wohnnutzung“. Für die angefochtene Ordnungsverfügung der Bauaufsicht gebe es daher keine Grundlage. Die Auffassung, dass das Halten von mehr als zwei Kakadus in einem Wohngebiet „nicht gebietsverträglich“ sei, teilten die Münsteraner Richter nicht.
Das Halten von Haustieren sei üblich, das Recht dazu sei „Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit“, also ein Grundrecht. „Die Haltung von Haustieren in der Wohnung liegt erst dann außerhalb der Variationsbreite einer Baugenehmigung zur Wohnnutzung, wenn das Wohnen im Übrigen gegenüber der Tierhaltung in den Hintergrund tritt“, heißt es in dem Urteil. Dies sei hier nicht der Fall.
Ob der Lärm der Tiere noch „sozialadäquat“ ist, sei baurechtlich „ohne Bedeutung“. Hiergegen gebe es bei Bedarf andere Mittel und Wege. Mit der Verfügung des Ordnungsamts habe die Gemeinde zunächst auch selbst solche rechtlich angebrachten Wege beschritten. Auch dabei müssten die Behörden aber beachten, dass die Haltung von Haustieren – „auch die von Papageienvögeln“ – grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Einzelnen unterliege. Bei Konflikten mit Nachbarn seien daher möglichst milde Einschränkungen zu wählen.
Hier sei nicht einmal überprüft worden, ob die Frau die verfügten Ausgangsbeschränkungen für ihre Kakadus eingehalten hat. Auch habe sich die Behörde nicht mit der Frage beschäftigt, ob alle der gehaltenen Kakaduarten gleich laut sind. Die von der Vogelart unabhängige Beschränkung sei daher auch unverhältnismäßig.
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