Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
11.02.2016

Körpergröße von 1,48 Meter für Frauen noch normal?

TrueffelpixLeiden Frauen wegen ihrer Körpergröße von nur 1,48 Meter an erheblichen psychischen Störungen, können sie dennoch keine operative Beinverlängerung auf Krankenkassenkosten fordern. Weder liegt mit dieser Größe eine Abweichung vom „Normbereich“ vor, noch begründen die psychische Störungen einen Eingriff in den gesunden Körper, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 17.11.2015 (AZ: L 11 KR 5308/14).

Damit kann eine 1,48 Meter große, heute 23-jährige Frau keine operative Beinverlängerung auf Kassenkosten verlangen. Nach einer an einer Uniklinik durchgeführten ärztlichen Untersuchung sei der Kleinwuchs mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden. Ohne eine operative Größenkorrektur sei eine lebenslange psychotherapeutische Behandlung erforderlich.

Die 23-Jährige gab an, dass sie wegen ihrer Größe gehemmt sei und Schwierigkeiten habe, soziale Kontakte zu knüpfen. Nahezu täglich müsse sie „fortgesetzte Demütigungen und unangebrachte Äußerungen im Hinblick auf ihre Körpergröße“ erdulden.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die beinverlängernde Operation ab. Es liege kein „regelwidriger Körperzustand“ vor. Nach dem Schwerbehindertenrecht stelle erst eine Körperhöhe von weniger als 1,41 Meter eine Behinderung dar. Psychische Störungen seien zudem mit den Mitteln der Psychotherapie zu behandeln und nicht mit einem operativen Eingriff in den gesunden Körper.

Dies bestätigte nun auch das LSG. Angesichts der Bandbreite menschlichen Aussehens sei nicht jede Abweichung ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Erst wenn Menschen weniger als 1,41 Meter groß sind, würden sie als „behindert“ gelten. Eine Schwerbehinderung liege erst vor, wenn eine Körpergröße von weniger als 1,31 Meter besteht.

Hier liege die Klägerin deutlich über diesen Werten und damit noch im Normbereich. Eine Entstellung liege nicht bei jeder körperlichen Anomalität vor, betonte das LSG. Hierfür müssten körperliche Auffälligkeiten so ausgeprägt sein, „dass es sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi ‚im Vorbeigehen‘ bemerkbar macht“. Auf die subjektive Einschätzung der Klägerin, die ihre Körpergröße als sehr belastend empfindet, komme es nicht an.

Eine operative Beinverlängerung komme auch nicht in Betracht, um die vorliegenden psychischen Störungen zu behandeln. Denn nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse sei es generell zweifelhaft, ob solch ein Eingriff in den gesunden Körper zur Überwindung einer psychischen Erkrankung geeignet ist, so das LSG.

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