Pappen Schwarzfahrer auf ihrer Mütze einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“, erschleichen sie sich trotz der offenkundigen Mitteilung immer noch ihre Beförderung. Der Straftatbestand der „Beförderungserschleichung“ ist gegeben, wenn ein Reisender ohne Fahrschein in einen ICE einsteigt, sich einen Platz sucht und er dem Zugbegleiter erst bei der routinemäßigen Kontrolle auffällt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Montag, 28.09.2015, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: III-1 RVs 118/15).
Konkret ging es um einen Schwarzfahrer, der am 11.11.2011 ohne Fahrschein in Köln in den ICE Richtung Frankfurt/Main stieg. Bei einer Fahrscheinkontrolle kam heraus, dass er über keinen Fahrschein verfügte. Der Kontrolleur konnte dies auch schwarz auf weiß lesen. Denn der Schwarzfahrer hatte auf seiner Mütze einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angesteckt.
Der Schwarzfahrer meinte, dass er sich damit nicht strafbar gemacht hat. Denn dies sei nur bei einer Beförderungserschleichung der Fall. Er habe aber sich nichts heimlich erschlichen, sondern vielmehr offen sein „Schwarzfahren“ kundgetan.
Sowohl das Landgericht Bonn als auch nun das OLG folgten dieser Argumentation nicht. Eine Beförderungserschleichung liege vor, wenn jemand ohne Fahrschein in den ICE steigt, sich einen Platz sucht und erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle auffällt, so das OLG in seiner Entscheidung vom 2. September 2015. Mit diesem Verhalten ergebe sich der Anschein, dass er die von der Bahn vorgegebenen Voraussetzungen für die Beförderung – das Fahren mit einem Fahrschein – nicht erfüllt.
Der angebrachte Zettel an der Mütze mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ erschüttere diesen Eindruck nicht. Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, nicht für die Fahrt zahlen zu wollen. Dies habe der Angeklagte aber nicht ausreichend klar mit seinem Verhalten deutlich gemacht.
So sei das Einsteigen in den Zug ohne Fahrschein nicht als Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen zu werten. Denn auch im Zug könne ein Fahrschein noch nachgelöst werden. Dass andere Fahrgäste die Aufschrift wahrnehmen, sei unerheblich.
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