Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
11.12.2015

Geldübergabe an „Unsterbliche“ fehlgeschlagen… dann Geld zurück!

TrueffelpixWer jahrelang Teile seines Einkommens an einen spirituellen Berater gibt, damit dieser das Geld an „Unsterbliche“ weiterleitet, kann die Zahlungen wegen Täuschung zurückfordern. Dies hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) München in Augsburg am Donnerstag, 10.12.2015, entschieden (AZ: 14 U 915/15). Damit sprach das OLG einem Ehepaar fast 110.000,00 € zu.

Das Paar hatte zwischen Juli 2007 bis September 2013 jeden Monat zehn Prozent seines Einkommens einem Freund und gleichzeitig spirituellen Berater überwiesen, insgesamt rund 110.000,00 €. Dieser hatte versprochen, das Geld an die „Unsterblichen“ weiterzuleiten. Dabei sollte es sich um verstorbene Persönlichkeiten handeln, mit denen der Berater real in Kontakt treten und das Geld überreichen könne. Das überlassene Geld sollten die „Unsterblichen“ dann zum Wohle der Menschheit einsetzen.

Die Eheleute, die in der Schweiz ein esoterisches Zentrum betrieben, wurden als „Adepten“ oder „Meisterschüler“ des spirituellen Beraters angesehen. Vor den Finanzbehörden wollte dieser den Zweck der Geldzahlungen aber offensichtlich verschleiern. Denn er stellte dem Ehepaar Rechnungen für „Coaching- und Beratungsleistungen“, Marketing und Suchmaschinenoptimierung aus.

Als der Berater sich von seiner Partnerin trennte, blieb dies nicht ohne Folgen. Die Frau erschütterte den Glauben des Klägers und seiner Ehegattin. Sie teilte ihnen telefonisch im September 2013 mit, dass die regelmäßigen Zahlungen nicht den „Unsterblichen“ und damit dem Wohl der Menschheit, sondern lediglich ihrem Ex-Mann zugute gekommen seien.

Der Betrogene zog vor Gericht und gab an, von dem spirituellen Meister getäuscht worden zu sein. Ihr Geld, zehn Prozent ihrer monatlichen Bruttoeinkünfte, sei nicht so verwendet worden wie versprochen. Der Berater habe die Zahlungen schlicht für sich verwendet. Er müsse es daher ihm und seiner Ehefrau zurückzahlen.

Das OLG urteilte, dass der Kläger die Rückerstattung seiner Zahlungen und auch die seiner Frau verlangen könne. Er sei über die beabsichtigte Verwendung des Geldes getäuscht worden. Zwar sei es „kaum nachvollziehbar, wie jemand daran glauben kann, dass eine physisch reale Geldübergabe an in Wirklichkeit lange verstorbene Persönlichkeiten erfolgt, auch wenn diese nach der Überzeugung des Klägers und seiner Ehefrau ‚unsterblich‘ waren“, so das Gericht. Die Kläger hätten daran aber vollkommen geglaubt.

Dieser Glaube sei auch dadurch gestärkt worden, dass die Eheleute „metaphysischen Ideen offensichtlich sehr aufgeschlossen gegenüberstanden“, so der Senat. Der Berater sei zudem mit ihnen innig befreundet gewesen.

Dass das Ehepaar sich den „kaum nachvollziehbaren Sachverhalt“ einfach ausgedacht habe, sei „äußerst fernliegend“. Der Berater habe auch nicht schlüssig darlegen können, für welche Leistungen er denn konkret das Geld erhalten habe.

Das Ehepaar habe sich mit seinen monatlichen Zahlungen zwar bewusst selbst geschädigt, obwohl ihnen klar war, keine konkrete Gegenleistung zu erhalten. Doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei auch bei einer bewussten Vermögensbeschädigung ein Schaden zu bejahen, „wenn der mit der Zahlung verfolgte soziale Zweck nicht erreicht wird“.

Hier habe der Berater die erhaltenen Gelder nicht – wie versprochen – an die „Unsterblichen“ weitergeleitet, damit diese Gutes für die Menschheit tun, so das OLG.

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