Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
09.09.2015

Freimaurer ohne Frauen sind nicht gemeinnützig

Lava LovaDer Ausschluss von Frauen in Freimaurerlogen steht deren steuerbegünstigter Gemeinnützigkeit entgegen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem am Donnerstag, 03.09.2015 bekanntgegebenen Urteil entschieden und damit die Körperschaftsteuerbefreiung einer Freimaurerloge abgelehnt (AZ: 6 K 2138/14 K). Selbst wenn es gemeinnützige Ziele gebe, schließe die Loge einen Großteil der Bevölkerung davon aus.

Die ersten Freimaurerlogen entstanden im 13. Jahrhundert in England. Ursprung waren mittelalterliche Steinmetzbruderschaften. Im 18. Jahrhundert bildeten sich auch in Deutschland die ersten Logen. Die Männerbünde hatten feste Rituale und sogar eine Art Geheimsprache. Mittlerweile gibt es auch Freimaurerlogen für Frauen.

Mit ihrer Klage wollte eine Freimaurerloge von der Körperschaftsteuer befreit werden. Sie verfolge gemeinnützige Zwecke. Mitglieder könnten „wahrheitsliebende, ehrenhafte Männer werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehören und sich innerlich zur Lehre Jesus Christi bekennen, wenn sie mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben“.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Steuerbegünstigung ab. Verfolge eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, könne sie zwar von der Körperschaftsteuer befreit werden. Dafür müsse ihre Tätigkeit aber darauf gerichtet sein, „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“, so das Finanzgericht in seinem Urteil vom 23.06.2015.

Laut Satzung wolle die Freimaurerloge zwar ihre Mitglieder „stufenweise fortschreitend zu edler, reiner Menschlichkeit, Duldsamkeit, Versöhnlichkeit, Selbstlosigkeit, Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit erziehen“. Doch einen Teil der Allgemeinheit wolle die Loge nicht fördern: die Frauen. Dies gebe sie damit zu erkennen, dass sie Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt. Daran ändere auch nichts, dass Frauen an vielen Veranstaltungen der Loge teilnehmen dürften.

Der wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit sei nach Angaben der Loge das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten. Dies sei aber allein den „Brüdern“, also nur Männern vorbehalten. Der entscheidende Teil der freimaurerischen Tätigkeiten sei damit nicht gemeinnützig. Auch dass die Loge regelmäßig Sammlungen für gemeinnützige Körperschaften durchführt, mache sie selbst nicht gemeinnützig.

Mildtätige Zwecke könnten nach dem Gesetz zwar ebenfalls eine Körperschaftsteuerbefreiung begründen. Das Spendensammeln durch die Loge reiche hier aber nicht aus. Denn dies sei nur geringfügig und stelle nur einen Nebenzweck und keinen Hauptzweck der Körperschaft dar.

Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

Bildnachweis: © Lava Lova – Fotolia.com


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