Ein für die Betriebsratsarbeit freigestellter Betriebsratsvorsitzender darf wegen zweier eigenmächtig genommener unbezahlter Urlaubstage nicht unbedingt gekündigt werden. Der eigenmächtige Urlaubsantritt stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, begründet aber nicht in jedem Fall die Kündigung, urteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf am Donnerstag, 10.03.2016 (AZ: 10 BV 253/15).
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber, eine Gießerei mit 1.050 Beschäftigten, dem Betriebsratsvorsitzenden fristlos gekündigt. Dieser war von der Arbeit für seine Betriebsratstätigkeit freigestellt. Als er zwei Tage wegen des Besuchs einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme Urlaub haben wollte, lehnte der zuständige Personalleiter dies „wegen dringend zu erledigender Aufgaben“ und wegen der Kurzfristigkeit des Urlaubsantrags ab.
Der Betriebsratsvorsitzende trat den Urlaub jedoch eigenmächtig an. Der Arbeitgeber wollte daraufhin dem Mann fristlos kündigen, erhielt dafür aber nicht die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates. Diese sollte nun das Arbeitsgericht geben.
Hilfsweise verlangte das Unternehmen den Ausschluss des Vorsitzenden vom Betriebsrat, da dieser immer wieder Beteiligungsrechte quasi „im Alleingang“ missbräuchlich ausnutze. So sei beispielsweise ein Antrag auf Mehrarbeit nicht entschieden worden, um den Arbeitgeber zu einem Verzicht auf Ausschlussfristen zu bewegen.
Sein Urlaub sei von einem Mitglied der Geschäftsleitung vorab bewilligt worden, so dagegen der Betriebsratsvorsitzende. Er könne zudem die Lage seiner Arbeitszeit nach „pflichtgemäßem Ermessen“ selbst bestimmen. Ein Ausschluss aus dem Betriebsrat sei ebenfalls unzulässig, da nicht er persönlich, sondern der Betriebsrat als solcher die Entscheidungen treffe.
Das Arbeitsgericht lehnte die fristlose Kündigung ab. Allerdings stelle der eigenmächtige Urlaubsantritt eine Pflichtverletzung dar. Ausnahmsweise sei dies hier aber kein Grund für eine Kündigung. Der Betriebsratsvorsitzende sei seit 15 Jahren in dem Unternehmen beschäftigt, ohne dass es Abmahnungen gegeben habe. Auch seien die Anforderungen für eine fristlose Kündigung hier besonders hoch, da der Vorwurf des Arbeitgebers mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge.
Der Ausschluss aus dem Betriebsrat scheitere ebenfalls, da die dargelegten Pflichtverletzungen, wie etwa die unzulässigen Koppelungsgeschäfte, vom gesamten Betriebsrat beschlossen wurden.
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