Wer dem Wohngeldamt die Partnerschaft mit seinem Vermieter verheimlicht, kann wegen Missbrauch keinen Wohngeldzuschuss beanspruchen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 15.09.2015, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: VG 21 K 285.14). Es wies damit die Klage einer Teilnehmerin der TV-Reality-Show „Frauentausch“ ab.
Die 48-jährige Frau hatte Anfang 2014 beim Berliner Bezirksamt Neukölln Wohngeld für sich und ihre zwei Kinder beantragt. Ihre Wohnverhältnisse hatte sie dabei aber nicht vollständig offenbart.
Als eine Mitarbeiterin des Wohngeldamtes entdeckte, dass die Frau in diversen Reality-Shows, unter anderen in der RTL2-Sendung „Frauentausch“ zu sehen war, kam heraus, dass ihr Vermieter ihr Lebenspartner ist. Laut Programmankündigung soll die 48-Jährige ihn über eine Partnervermittlung kennengelernt haben. Er sei „die ganz große Liebe“. Die Liaison bestätigte auch die „Frauentausch“-Produktionsfirma.
Das Wohngeldamt lehnte daraufhin den Wohngeldantrag wegen Missbrauchs ab. Das Argument der Klägerin, sie sei nur gut mit dem Vermieter befreundet und bilde mit ihm lediglich eine Wohngemeinschaft, überzeugte die Behörde nicht.
Auch das Verwaltungsgericht stellte nach Sichtung der „Frauentausch“-Aufzeichnung fest, dass eine Partnerschaft zum Vermieter bestehe. Es sei missbräuchlich, einen Zuschuss zur Miete zu verlangen, wenn Vermieter und Mieter ein Paar bilden, heißt es in dem Urteil vom 08.09.2015.
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