Der Gang zur Toilette während der Arbeit steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der Gang zum Raucherraum nicht. Kommt es dabei zum Unfall, muss der Arbeitnehmer für den Unfallschutz den Toilettengang nachweisen können, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 09.12.2015 (AZ: S 4 U 1189/15).
Damit hat die klagende Monteurin Pech gehabt. Die Frau verließ kurz vor ihrer regulären Pause ihren Arbeitsplatz und achtete nicht auf den Fahrweg. Prompt fuhr ein Gabelstapler über ihren rechten Fuß.
In der Unfallortsmeldung gab sie zunächst an, auf dem Weg zum Raucherraum gewesen zu sein. Später meinte sie, dass sie erst zur Toilette wollte.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Zu Recht, wie das Sozialgericht urteilte. Einige Zeugen hätten ausgesagt, dass die Klägerin offenbar eine Raucherpause einlegen wollte.
Unfallversicherungsschutz könne jedoch nur für den Gang zur Toilette beansprucht werden. Bei der Verrichtung der Notdurft handele es sich anders als bei der Zigarettenpause um eine „regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient“, so die Sozialrichter. Damit bestehe ein betrieblicher Zusammenhang, so dass der Toilettenweg unter Unfallschutz stehe. Für den Gang zum Raucherraum liege dagegen kein betrieblicher Zusammenhang vor.
Dem Versicherten treffe dabei die Beweislast, ob er sich auf dem Weg zur Toilette oder zum Raucherraum befand. Hier habe die Klägerin die Indizien für eine Raucherpause nicht widerlegen können.
Auch wenn der Weg zur Toilette geschützt ist, auf der Toilette selbst besteht kein Unfallschutz. Das kann dieser gerichtlichen Entscheidung entnommen werden.
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