Kranke Hartz-Bezieher können weder vom Jobcenter noch auf Kassenrezept sich die Kosten für Cannabis-Blüten aus der Apotheke erstatten lassen. Es handelt sich nicht um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers und auch nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, entschied das Sozialgericht Trier in zwei am Donnerstag, 28.02.2016, bekanntgegebenen Beschlüssen (AZ: S 5 KR 68/16 ER und S 5 AS 47/16).
Damit scheiterte eine Hartz-IV-Bezieherin mit ihren Anträgen auf Kostenübernahme von Cannabis-Blüten aus der Apotheke. Die 30-jährige Frau leidet an einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen. Ihr Hausarzt hatte ihr Cannabis zur Behandlung empfohlen. Doch für die monatlich nötigen 45 Gramm der Cannabis-Blüten mit den darin enthaltenen Cannabinoiden hätte die Frau mit einer Ausnahmeerlaubnis 700,00 € in der Apotheke zahlen müssen.
Da sie dies nicht aufbringen konnte, sollte ihre Krankenkasse oder das Jobcenter diesen Mehrbedarf zahlen.
In seinen Beschlüssen vom 26.04.2016 entschied das Sozialgericht, dass der Frau auch andere, alternative Behandlungen zur Verfügung stehen. Nach dem Gesetz dürften neue Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkassen generell auch nur erbracht werden, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben hat. Daran fehle es hier. Der Gesetzgeber habe ebenfalls keine Regeln hierzu erlassen.
Ein bei Hartz IV berücksichtigungsfähiger Mehrbedarf liege auch nicht vor.
Am 06.04.2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht noch entschieden, dass schwer kranken Patienten im Einzelfall der Eigenanbau von Cannabis erlaubt werden kann (AZ: 3 C 10.14). Dies gilt zumindest dann, wenn die Einnahme von Cannabis zu einer erheblichen Linderung der Beschwerden führt und dem Patienten kein gleichsam wirksames und bezahlbares Medikament zur Verfügung steht.
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