Hilfspolizisten dürfen keine Geschenke annehmen, die ihre Tätigkeit beeinflussen könnten. Auch ein preiswertes Mittagessen kann ein solches unzulässiges Geschenk sei, wie das Arbeitsgericht Krefeld in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19.09.2015 entschied (AZ: 2 Ca 1992/13).
Der Kläger war im Ordnungsdienst einer Stadt im Rheinland beschäftigt. Zum 31.03.2014 wurde er entlassen. Anlass war unter anderem die Mittagsverpflegung des Hilfspolizisten: Regelmäßig suchte er zwei Imbissbuden auf, an denen er für fünf Euro essen und trinken konnte, was er wollte – auch höherwertige Speisen, etwa Gyros oder ein halbes Hähnchen mit Pommes Frites. Nach Zeugenaussagen hatte er im Gegenzug den jeweiligen Betreiber gewarnt, ehe im Umfeld der Imbissbude Falschparker ein Knöllchen bekamen.
Wie nun das Arbeitsgericht Krefeld entschied, war zwar nicht eine fristlose, wohl aber eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Immerhin träten die „Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes den Bürgern hoheitlich gegenüber“. Dabei gehe es um die Maßregelung ordnungswidrigen Verhaltens, etwa des Falschparkens. Die Stadt müsse sich daher darauf verlassen können, dass sich ein Hilfspolizist seinerseits „in dienstlichen Belangen stets ordnungsgemäß verhält“.
Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Hilfspolizist „Mahlzeiten zu einem verbilligten Preis“ annimmt, betonten die Krefelder Richter. Hier habe der Ordnungsdienst-Mitarbeiter zudem auch noch nicht vorgesehene Pausen gemacht. Trotz seines fortgeschrittenen Alters sei die Kündigung daher verhältnismäßig gewesen.
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