Raucher haben während ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Auch wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die Raucherpausen nicht zeitlich erfasst und keinen Lohnabzug vorgenommen hat, muss dies nicht auch für die Zukunft gelten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Mittwoch, 16.09.2015, veröffentlichten Urteil (AZ: 7 Sa 131/15). Eine sogenannte „betriebliche Übung“ sei damit noch nicht entstanden.
Der Kläger ist seit 1980 in einem Unternehmen beschäftigt, zuletzt als Lagerleiter. Täglich greift er während der Arbeitszeit zur Zigarette. Die Raucherpausen wurden vom Arbeitgeber zeitlich zunächst nicht erfasst, so dass Raucher auch beim Griff zum Glimmstängel nicht einen Lohnabzug befürchten mussten. Reguläre Pausen wurden in dem Betrieb dagegen nicht bezahlt.
Doch im Zuge von Gesundheitsreform und Nichtraucherschutzgesetz bekamen die Raucher Gegenwind. Im Dezember 2012 wurde eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der das Rauchen in Raucherzonen gestattet wurde, die Raucher sollten jedoch die Raucherpausen zeitlich erfassen und ihre Arbeitszeit entsprechend ausstempeln.
Der Arbeitgeber stellte bei dem Lagerleiter fest, dass dieser im Januar 2013 genau 111 Minuten, im Februar 251 Minuten und im März genau 253 Minuten während der Arbeitszeit dem blauen Dunst gefrönt hat. Der Lohn wurde daraufhin um insgesamt 183,09 € gekürzt.
Der Lagerleiter hielt dies für rechtswidrig. In der Vergangenheit habe der Arbeitgeber schließlich auch nicht wegen der Raucherpausen die Vergütung gekürzt. Er habe darauf vertrauen können, dass dies auch weiterhin so bleibe. Es sei damit eine „betriebliche Übung“ entstanden. Der Arbeitgeber habe über Jahrzehnte die Raucherpausen immer vergütet und dem quasi damit nun zugestimmt.
Doch eine „betriebliche Übung“, aus der ein vertraglicher Anspruch entstanden ist, liegt hier nicht vor, entschied das LAG in seinem Urteil vom 21.07.2015. Eine „betriebliche Übung“ sei ein „gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers“. Hier sei aber bereits schon zweifelhaft, ob überhaupt ein „gleichförmiges Verhalten“ vorliege.
Die Gleichförmigkeit einer Leistung setze voraus, dass der Arbeitgeber ein entsprechendes Bewusstsein über die Höhe der gewährten Zuwendungen hat. Ein Wille, gerichtet auf eine bestimmte Leistung, sei hier aber bei dem Arbeitgeber nicht erkennbar.
Es sei zudem vom Grundsatz auszugehen, dass der Arbeitgeber nur für geleistete Arbeit Lohn zahlen muss. Selbst verursachte Arbeitsunterbrechungen führten nicht zum Entstehen von Vergütungsansprüchen. Hier seien die Raucher bislang privilegiert gewesen, weil sie die Raucherpausen vergütet erhielten, Nichtraucher konnten dagegen keine zusätzlichen Pausen beanspruchen.
Die Privilegierung der Raucher habe aber nur deshalb bestanden, „weil der Arbeitgeber wegen der fehlenden Zeiterfassung daran gehindert war, entsprechende Einwendungen zu erheben“, erklärten die Nürnberger Richter. Dass dies in Zukunft so bleiben würde, darauf konnten die betroffenen Raucher nicht vertrauen. Eine Diskriminierung der Raucher sei ebenfalls nicht zu erkennen.
Bildnachweis: © T. Michel – Fotolia.com
Konflikte sind alltäglich. Wichtig ist der richtige Umgang mit ihnen und die Wahl der passenden Konfliktlösungsmethode. Darüber informiert dieses kurze Video: