Nimmt ein Betriebsrat außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teil, kann ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung bestehen. Dies gilt zumindest dann, wenn zusätzlich zu der Betriebsratstätigkeit noch am selben Tag Arbeitstätigkeiten verlangt werden und damit die gesetzliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden täglich überschritten wird, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 20.04.2015 (AZ: 12 TaBV 76/14).
Im konkreten Fall wollte der Betriebsrat eines bundesweit tätigen Filialunternehmens des Bekleidungshandels festgestellt wissen, dass die wöchentlichen, am Donnerstag zwischen 8.00 Uhr und 15.00 Uhr stattfindenden Betriebsratssitzungen als Arbeitszeit gelten. Da in dem Unternehmen in Schichtarbeit gearbeitet wurde, kam es vor, dass Betriebsräte nach ihrer Sitzung trotzdem noch die Spätschicht bis zu ihrem Ende um 20.15 Uhr absolvieren mussten.
Mehr als acht Stunden pro Tag dürfe ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz aber nicht arbeiten, so der Betriebsrat. Sonst werde gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Die Arbeitszeit könne nur ausnahmsweise auf zehn Stunden verlängert werden. Innerhalb von sechs Monaten müsse die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit dann aber immer noch acht Stunden ergeben.
Die Zeiten der Betriebsratssitzung seien Arbeitszeiten und müssten mit der am selben Tag erfolgten Arbeitsleistung unterschiedslos zusammengerechnet werden. Denn die Betriebsräte seien als Arbeitnehmer immer noch in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingebunden. Die Betriebsratsarbeit sei zudem betrieblich veranlasst. Auch sozialversicherungsrechtlich gelte die Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit. So würden Unfälle in diesem Zusammenhang als Arbeitsunfälle gewertet.
Der Arbeitgeber wertete die ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit nicht als Arbeitszeit. So könne er in dieser Zeit sein Direktionsrecht nicht geltend machen. Der Betriebsrat könne seine Sitzungen zeitlich so legen, dass „die von ihm gerügte Überbeanspruchung der Betriebsratsmitglieder vermieden wird“.
Auch das LAG betonte, dass das Amt des Betriebsrats laut Gesetz ein Ehrenamt ist. Daher sei die dafür aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers könne es andernfalls zu schwer auflösbaren Konfliktsituationen hinsichtlich der Autonomie des Betriebsrates kommen. So könne der Arbeitgeber Betriebsratstätigkeiten zeitlich gezielt so legen, dass sie wegen der Arbeitszeitgrenzen nicht mehr wahrgenommen werden können.
Daher sei eine „vermittelnde Lösung“ vorzuziehen, entschied das LAG. Nehme ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und sei es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine davor oder danach liegende Arbeitszeit einzuhalten, so habe er laut Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf „bezahlte Arbeitsbefreiung“.
Eine Unzumutbarkeit liege in der Regel dann vor, wenn die persönliche Arbeitszeit und die Zeit für die Betriebsratstätigkeit die gesetzliche Höchstarbeitszeit von werktäglich acht Stunden überschreiten, so die Hannoveraner Richter.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde auch eingelegt und ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 7 ABR 17/15 anhängig.
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