Steht ein Arbeitnehmer im Verdacht, seine Arbeitszeit intensiv auch für privates Internet-Surfen zu nutzen, darf der Arbeitgeber den Browserverlauf des Computers kontrollieren. Zwar handelt es sich dabei um die Auswertung personenbezogener Daten, dennoch sei die Kontrolle zur Missbrauchskontrolle auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Freitag, 12.02.2016, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 5 Sa 657/15). Ein Beweisverwertungsverbot bestehe nicht.
Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der nur in Ausnahmefällen und nur während der Arbeitspausen den betrieblichen Computer zum privaten Surfen im Internet nutzen durfte. Doch der Beschäftigte konnte auch während der Arbeitszeit nicht von der privaten Nutzung lassen.
Als sein Chef dahinter kam, wertete dieser ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Es folgte die fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer habe innerhalb von 30 Arbeitstagen insgesamt rund fünf Tage privat im Internet gesurft.
Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam. Sein Chef hätte gar nicht ohne seine Zustimmung den Browserverlauf auswerten dürfen. Schließlich handele es sich hier um personenbezogene Daten.
Doch das LAG hielt die Kündigung in seinem Urteil vom 14.01.2016 für wirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige hier die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine Auswertung der personenbezogenen Daten im Browserverlauf sei nach dem Bundesdatenschutzgesetz auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers statthaft. Der Arbeitgeber hätte im vorliegenden Fall auch gar keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
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