Zum Personalabbau dürfen Unternehmen Abfindungen nach dem „Windhundprinzip“ vergeben. Das hat am Dienstag, 12.04.2016, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zum Mobilfunkunternehmen O2 entschieden (AZ: 14 Sa 1344/15). Danach ist die Windhund-Vergabe sogar dann gültig, wenn es dabei unverschuldet zu einem technischen Fehler kommt.
O2 ist die deutsche Mobilfunksparte des spanischen Telekommunikationsunternehmens Telefónica. Anfang 2015 übernahm Telefónica auch den Mobilfunkanbieter E-Plus. Um Doppelstrukturen zu verringern, sollen bei O2 bis Ende 2018 insgesamt 1.600 der ursprünglich rund 9.100 Stellen wegfallen.
Hierfür legte O2 ein Abfindungsprogramm auf. Mitarbeiter konnten sich auf einer extra eingerichteten Internetplattform um die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung bewerben. Gab es mehr Bewerber als Plätze im Abfindungsprogramm, sollte nach dem „Windhundprinzip“ der Eingangszeitpunkt entscheiden.
Für den IT-Bereich war zunächst der Abbau von sieben Stellen vorgesehen. Als am 23.03.2015 die von einer externen Firma programmierte Internetplattform freigeschaltet wurde, kam es zu erheblichen Problemen beim Zugriff auf die Seite. Als Grund wurde später ein Programmierfehler ausgemacht.
Der Kläger behauptet, er habe um Punkt 13.00 Uhr versucht, die Seite zu erreichen. Um 13.04 Uhr habe er die Nachricht erhalten, die Seite sei nicht verfügbar. Erst wenige Sekunden vor 13.08 Uhr habe er sich anmelden können. Das freilich war zu spät: Bereits kurz nach 13.01 Uhr sei der letzte der sieben Abfindungs-Plätze vergeben worden, teilte ihm der Arbeitgeber mit.
Mit seiner Klage verlangt der IT-Bereichsleiter die Auflösung seines Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von knapp 300.000,00 €. Er bestreitet, dass alle sieben Plätze bereits so rasch vergeben waren. Jedenfalls habe O2 die Probleme beim Zugriff auf die Seite zu vertreten und müsse Schadenersatz leisten.
Wie schon das Arbeitsgericht Düsseldorf wies nun auch das LAG die Klage ab. Die Vergabe einer begrenzten Zahl von Aufhebungsverträgen nach dem Windhundprinzip sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn generell hätten Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, gegen Zahlung einer Abfindung aus ihrem Unternehmen auszuscheiden. Von unzulässigen Diskriminierungen abgesehen sei ein Arbeitgeber daher „frei, wie er die Auswahl gestaltet“.
Hier liege eine Diskriminierung oder ein anderweitiger Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nicht vor. O2 habe den Zugriff des Klägers auf die Anmeldeplattform „nicht treuwidrig vereitelt“ und habe ihn daher auch „nicht willkürlich schlechter gestellt“, erklärten die Düsseldorfer Richter zur Begründung. Dass bestimmte Mitarbeiter wegen eines technischen Fehlers einen besseren Zugriff auf die Seite hatten, sei vorab nicht ersichtlich gewesen.
Weil O2 kein Verschulden vorzuwerfen sei, scheide auch ein Anspruch auf Schadenersatz aus. Ohnehin habe der Kläger nicht nachweisen können, dass er bei einer fehlerfreien Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.
Gegen dieses Urteil ließ das LAG Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
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