Ein Rechtsanwalt, der eine „Urteilsabschrift“ frei erfindet, kann nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt werden. Denn eine unbeglaubigte Abschrift ist keine Urkunde, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am 19.05.2016 bekanntgegebenen Beschluss vom 12.05.2016 entschied (AZ: 1 RVs 18/16).
Der Anwalt hatte 2011 von einem Mandanten den Auftrag bekommen, bei seinem früheren Arbeitgeber ausstehenden Lohn geltend zu machen. Der Jurist setzte in dieser Sache lediglich ein vorgerichtliches Anschreiben auf, blieb ansonsten aber untätig.
Gegenüber dem Mandanten behauptete er allerdings, er habe vor dem Arbeitsgericht Hamm einen erfolgreichen Prozess geführt. Dem Mandanten überließ er eine „Abschrift“ des vermeintlichen Urteils. Auf Nachfrage bei Gericht erfuhr der Mandant, dass die „Urteilsabschrift“ gefälscht war.
Das Landgericht Dortmund verurteilte den Rechtsanwalt wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, insgesamt 3.900,00 €. Betrug konnte das Gericht dem Anwalt nicht nachweisen.
Wie nun das OLG Hamm entschied, ist auch der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht haltbar. Denn eine einfache Abschrift sei jedenfalls strafrechtlich noch keine Urkunde. Sie „verkörpert nicht die Erklärung des Ausstellers des Originals, sondern gibt lediglich wieder, was (vermeintlich) in einem anderen Schriftstück steht“, so das OLG zur Begründung.
So habe hier der Anwalt das vermeintliche Urteil nicht als Schriftstück des Arbeitsgerichts, sondern ausdrücklich als „Abschrift“ ausgegeben. Eine „Urkunde“ habe er daher nicht gefälscht.
Ob die gefälschte Abschrift als „Täuschung“ strafbar sein könnte, hatte das OLG nicht zu entscheiden.
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