Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
28.09.2016

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Durchführung eines BEM?

bemIn meiner Artikel-Serie zum Thema „BEM“ habe ich mich zunächst mit den Informationsrechten, den Mitbestimmungsrechten und dem Durchführungsanspruch des Betriebsrats befasst.

Nunmehr komme ich zur Frage, ob auch dem einzelnen Beschäftigte ein Anspruch auf Durchführung eines BEM zukommt.

Ja! Dieser einklagbare Anspruch wird auf die §§ 618 und 241 Abs. 2 BGB gestützt. Denkbar ist auch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit.

In vielen BEM-Fällen ist die sog. stufenweise Wiedereingliederung die richtige Maßnahme. Auch hierauf hat der einzelne Beschäftigte einen Anspruch, der ebenfalls auf den §§ 618, 241 Abs. 2 BGB basiert. Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern kommt noch zusätzlich § 81 Abs. 4 SGB IX ins Spiel.

Des Weiteren können Arbeitnehmer gestützt auf § 618 BGB die Durchführung einer sog. Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die Unterweisung, die Reduzierung von Lasten und die Vermeidung gesundheitsgefährdender Tragehaltung verlangen. Dies gilt ebenso für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte, die Beachtung der Ergonomie am Arbeitsplatz und den Lärmschutz.

In meinem nächsten Beitrag wird es darum gehen, welche Ansprüche Arbeitnehmer haben, wenn der Arbeitgeber den eben beschriebenen Pflichten nicht nachkommt.

Weitere zahlreiche Infos erhalten Sie auf meiner Facebook-Seite zum Betrieblichen Eingliederungsmangement. Über einen Besuch freue ich mich.


Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: