Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
18.12.2015

AGG-Hopper-Anwalt fordert 60.000 EUR Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

alphaspiritSucht ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige nach einem „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“, ist dies nicht altersdiskriminierend. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 15.12.2015, veröffentlichten Urteil entschieden und damit einem promovierten Rechtsanwalt eine Entschädigung versagt (AZ: 6 Sa 68/14).

Der Anwalt hatte sich 2013 nach eigenen Angaben per E-Mail auf eine Stellenanzeige einer Supermarktkette beworben. Darin wurde in der Überschrift nach einem „Junior Consultant/Jurist (w/m)“ und „Berufsanfänger“ gesucht. Im Anzeigentext wurde unter anderem verlangt, dass der „Berufseinsteiger“ Volljurist sein und ein überdurchschnittliches Staatsexamen (mindestens befriedigend) aufweisen müsse.

Der Anwalt, der seit 1988 eine Kanzlei betreibt, gab an, das Unternehmen an seine Bewerbung noch einmal erinnert zu haben. Im August 2013 forderte er schließlich die Supermarktkette auf, ihm wegen Altersdiskriminierung 60.000,00 € Schadenersatz zu zahlen. Mit der im September eingereichten Klage verlangte er Schadenersatz in unbezifferter Höhe. In der Klagebegründung stellte er sich dann aber mindestens 15.000,00 € vor.

Mit der Stellensuche nach einem „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“ sei er als Bewerber aufgrund seines Lebensalters diskriminiert worden.

Der Arbeitgeber dachte jedoch nicht daran, eine Entschädigung zu zahlen. Der Anwalt betreibe eine Vielzahl an Entschädigungsklagen, so dass gar keine ernsthafte Bewerbung vorliege. Außerdem beziehe sich der Begriff „Junior Consultant“ auf die Berufserfahrung und Hierarchie in einem Unternehmen.

Das Arbeitsgericht Heilbronn wies die Klage des Anwalts ab. Er habe gar nicht bewiesen, dass dem Arbeitgeber die Bewerbung zugegangen ist. Die Klage sei zudem rechtsmissbräuchlich, da es dem Anwalt nicht um die Stelle, sondern nur um eine Entschädigung gehe.

Vor dem LAG hatte der Jurist ebenfalls keinen Erfolg. Es könne dahinstehen, ob der Kläger sich tatsächlich auf die Stelle beworben habe oder die Entschädigung rechtsmissbräuchlich verlangt werde. Denn die in der Stellenanzeige verwendeten Begriffe „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“ stellten für sich und zusammengenommen keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe am 24.01.2013 zudem für einen Entschädigungsanspruch verlangt, dass die vom Stellenbewerber vorgetragenen Indizien „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ auf eine Diskriminierung schließen lassen müssen (AZ: 8 AZR 429/11). Die vom Kläger gerügten Begriffe würden aber schon gar nicht „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ auf eine Diskriminierung hinweisen.

Der Begriff „Berufseinsteiger“ sei altersneutral. Dieser treffe beispielsweise auch auf Bewerber zu, die ungewöhnlich lange studiert haben und erst im vorgerückten Altern einen Abschluss machen.

Ein „Junior Consultant“ bezeichne zudem nur eine Hierarchieebene in einem Unternehmen. Es sei ein feststehender Begriff, der mit dem Alter nichts zu tun hat, so das LAG in seinem Urteil vom 19.11.2015. Der Arbeitgeber habe mit seiner Stellenanzeige den Kläger nicht wegen seines Alters diskriminiert.

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