Eine 89-jährige Frau aus Hessen kann ihre selbst zerschnittenen 18.500 €-Scheine wieder in gültige Banknoten umtauschen lassen. Auch wenn die Frau ihr Geld vorsätzlich selbst zerstört hat, ist hier die Deutsche Bundesbank zum Ersatz verpflichtet, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Dienstag, 29.03.2016, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 6 A 682/15). Denn die Frau habe im Zustand geistiger Verwirrtheit die Geldscheine zerschnitten.
Sie hatte offenbar aus Angst vor Diebstahl Ende 2013/Anfang 2014 die 18.500,00 € zerschnitten. Zwischenzeitlich wurde eine Enkelin als Betreuerin der 89-Jährigen eingesetzt. Diese forderte nun von der Deutschen Bundesbank den Ersatz der zerschnittenen Banknoten.
Doch die Bundesbank wollte die zerstörten Geldscheine nicht durch gültiges Geld umtauschen. Ein Umtausch sei grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört werden. Dies sei hier der Fall gewesen.
Der VGH verpflichtete die Deutsche Bundesbank in seinem am 24.03.2016 zugestellten Urteil zum Ersatz der zerstörten Banknoten. Das Geld sei zwar vorsätzlich zerstört worden, allerdings bestünden ausreichende Gründe zur Annahme, dass die alte Frau dabei „gutgläubig“ gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Banknotenzerstörung habe sie sich wohl in einem „krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrung“ befunden. Die Banknoten müssten daher ersetzt werden.
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