Witwer und Witwen müssen auch bei einer Wiederheirat im Ausland die Rentenversicherung informieren. Andernfalls drohen später hohe Rückforderungen, wie ein am Freitag, 08.01.2016, bekanntgegebenes Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin zeigt (AZ: S 105 R 6718/14). Danach muss eine heute 84 Jahre alte Frau fast 150.000 Euro zurückzahlen.
Hintergrund ist, dass bei einer Wiederheirat der Anspruch auf Witwenrente entfällt. Witwen und Witwer sind daher verpflichtet, eine erneute Heirat der Rentenversicherung anzuzeigen
Im Streitfall war der erste Ehemann der Frau 1993 gestorben. Sie erhielt daraufhin eine Witwenrente. Im Rentenbescheid wies die Deutsche Rentenversicherung Bund darauf hin, dass eine Wiederheirat „unverzüglich mitzuteilen“ ist.
Ende 1998 heiratete die Frau im kalifornischen Santa Barbara erneut. Dies teilte sie der Rentenversicherung aber nicht mit. Als nach Jahren die Rentenversicherung dennoch von der Wiederheirat erfuhr, forderte sie im November 2013 ihre Rentenzahlungen von fast 15 Jahren zurück – insgesamt 148.693,00 €.
Das SG Berlin hat diese hohe Rückforderung nun bestätigt. Für eine Unwirksamkeit der kalifornischen Ehe gebe es keine Anhaltspunkte. Eine standesamtliche Heiratsurkunde liege vor. Die Witwenrente sei daher entgegen der geltenden Vorschriften ausbezahlt worden.
Auch habe die Frau die Mitteilungspflicht kennen müssen. Im Rentenbescheid sei sie klar und verständlich darüber informiert worden – und auch darüber, dass der Anspruch auf Witwenrente mit einer Wiederheirat entfällt.
Eine ungewöhnliche Härte liege nicht vor, so das SG abschließend in seinem Urteil vom 11.12.2015. Denn die 84-Jährige verfüge über Sparvermögen von rund 90.000,00 € und eine Eigentumswohnung.
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