Werden Arbeitnehmer zur Vertretung wegen Kinderbetreuung fast 15 Jahre lang immer wieder neu befristet eingestellt, kann der Beschäftigte deshalb noch nicht automatisch einen unbefristeten Arbeitsvertrag beanspruchen. Die Befristung kann dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber von vornherein immer von einem zeitlich begrenzten Vertretungsbedürfnis ausgehen musste, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 29.04.2015 (Az.: 7 AZR 310/13).
Damit scheiterte ein Mann aus dem Raum Mannheim mit seiner Klage auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Kläger vertrat zwischen dem 01.11.1998 bis zum 31.08.2013 die stellvertretende Küchenleiterin eines städtischen Alten- und Pflegeheims. Die Frau fiel wegen der Geburt von drei Kindern, wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeiten und Sonderurlaub aus. Der Kläger erhielt daher jedes Mal einen neuen befristeten Arbeitsvertrag. Insgesamt kamen so zehn befristete Arbeitsverträge zusammen.
Mit dem letzten Arbeitsvertrag meinte er, dass die Befristung unwirksam sei und er nun unbefristet eingestellt werden müsse. Der Arbeitgeber habe nach fast 15 Jahren mit der Rückkehr der stellvertretenden Küchenleiterin nicht mehr rechnen können. Außerdem habe der Frau kein Sonderurlaub zugestanden.
Das BAG hielt die Befristung jedoch für zulässig. Zwar würden zehn befristete Arbeitsverträge über einen Zeitraum von fast 15 Jahren grundsätzlich auf einen Rechtsmissbrauch hinweisen. Hier habe der Arbeitgeber dies aber entkräften können.
Werde die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich begründet, hier war dies zuletzt der Sonderurlaub der Frau zur Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder, müsse der Arbeitgeber eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vertretung treffen. Gerade bei der Betreuung von Kindern könnten aber lange Ausfallzeiten entstehen, die einen ebenfalls langen Vertretungsbedarf begründen.
Bestehe von vornherein ein zeitlich begrenzter Vertretungsbedarf und müsse damit der Arbeitgeber mit der Rückkehr des ausgefallenen Arbeitnehmers rechnen, sei eine Befristung zulässig. Dabei müsse der befristet eingestellte Arbeitnehmer auch die Arbeit des Vertretenen übernehmen.
Für die Beschäftigung des Klägers habe aber zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Bedarf bestanden. „Der bloße Umstand, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Arbeitsverträge zurückzugreifen, begründet noch nicht das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs“, so das BAG mit Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.01.2012 zu Kettenbefristungen (AZ: C-586/10).
Bildnachweis: © Alexander Steinhof – Fotolia.com
Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: