Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
26.08.2016

„Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss…“

alphaspiritWer sich in einem Gerichtssaal nicht zu benehmen weiß, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Bezeichnet ein Kläger in einem Gerichtsverfahren die Gegenseite und deren anwaltlichen Vertreter als „Fratzen“, kann wegen ungebührlichen Verhaltens ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € fällig werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Mittwoch, 24.08.2016, veröffentlichten Beschluss (AZ: 11 W 75/16).

Konkret ging es um einen Vermieter, der von einem Fitness-Center-Betreiber Forderungen aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend machte. Der Mann fiel vor dem Amtsgericht bereits mit lauter Stimme auf und wurde von dem Vorsitzenden Richter entsprechend ermahnt. Daraufhin erwiderte der Kläger: „Ich möchte dem da drüben jetzt etwas an die Krawatte sagen“.

Der Anwalt des Mannes forderte diesen auf, lieber ruhig zu sein. Dies sei aber nicht sein Naturell, so der Kläger und entgegnete leise, aber für alle hörbar: „Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss …“.

Das Gericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld wegen „Ungebühr“ in Höhe von 200,00 €, ersatzweise für die Nichteintreibung des Geldes vier Tage Ordnungshaft. Der Kläger habe die Gegenseite vorsätzlich als „Fratzen“ bezeichnet, so die Begründung.

In seinem Beschluss vom 03.08.2016 bestätigte das OLG das Ordnungsgeld. Der Vorsitzende Richter habe den Kläger bereits zuvor ermahnt und Ordnungsmittel angedroht. Dies sei auch alles dokumentiert worden.

Mit der Bezeichnung „Fratzen“ habe der Kläger „im Wege ehrverletzender Äußerungen die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung“ verletzt. Denn als „Fratze“ sei ein „abstoßend hässliches, deformiertes Gesicht zu verstehen“. Dies erfülle den Tatbestand des ungebührlichen Verhaltens. In der Rechtsprechung sei dies auch für vergleichbare Titulierungen wie „Strolch“ oder „Fettsack“ bereits so entschieden worden.

Der Kläger könne sich hier auch nicht auf seine Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Eine später erfolgte Entschuldigung sei bei der Höhe des Ordnungsgeldes bereits berücksichtigt worden.

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