Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
19.04.2016

„Frauen an die Macht!“ – Diskriminierung von Männern?

Eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!“ begründet keinen Entschädigungsanspruch. Dies entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in seinem Urteil vom 10.02.2016 (AZ: 9 Ca 4843/15).

Ein Autohaus hatte ein Stellenangebot mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.“

Der Arbeitgeber stellte für die Filiale, in der bis dahin ausschließlich männliche Verkäufer gearbeitet hatten, eine Frau ein. Ein weiterer männlicher Bewerber fühlte sich benachteiligt und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.

Das ArbG Köln gab dem Autohaus recht und lehnte damit den Entschädigungsanspruch des abgelehnten Bewerbers ab. Die Stellenanzeige sei zwar ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), jedoch sei diese unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise zulässig. Das Autohaus habe seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung stellen wollen. Dies begründete der Arbeitgeber damit, dass der Frauenanteil unter den Kunden bei 25-30 % liege, bestimmte Einstiegsmodelle beim weiblichen Geschlecht besonders gefragt seien und es ausdrücklich Nachfragen nach Verkäuferinnen gegeben habe.

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