Arbeitet ein Handwerker jahrelang kniend in der sogenannten „Fechterstellung“, kann eine einseitige Kniegelenkarthrose als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag, 23.06.2015, veröffentlichten Urteil entschieden und damit einem Gas- und Wasserinstallateur eine Verletztenrente zugesprochen (AZ: S 18 U 113/10).
In seinem Berufsleben hatte der Gas- und Wasserinstallateur einseitig kniend in der sogenannten „Fechterstellung“ insgesamt mehr als 13.000 Stunden bei einer Belastung von mindestens einer Stunde pro Schicht gearbeitet. Folge der einseitigen Kniebelastung war eine schmerzhafte Kniegelenkarthrose.
Der Handwerker wollte diese als Berufskrankheit anerkannt haben und verlangte von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente.
Diese lehnte den Anspruch jedoch wegen der Einseitigkeit der Beschwerden ab. Es sei zweifelhaft, dass die Kniegelenkarthrose beruflich bedingt sei.
Das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 22.05.2015 jedoch fest, dass hier eine Berufskrankheit vorliege und der Kläger Anspruch auf eine Verletztenrente habe. Gerade die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung entspreche einer jahrelangen „kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung“. Der Handwerker habe die einseitige Knie-Belastung bei seiner Tätigkeit auch plausibel dargelegt.
Das Übergewicht des Klägers verhindere die Anerkennung als Berufskrankheit nicht. Denn es lägen die „arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit und ein geeignetes Krankheitsbild“ vor. Würde die Arthrose auf das Übergewicht zurückzuführen sein, müssten zudem beide Kniegelenke geschädigt sein. Dies sei aber nicht der Fall.
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