Auch wenn ein Hund nach dem Ableinen „nur spielen“ will und sich in der Hundeleine eines anderen Vierbeiners verfängt, muss der Hundehalter bei Schäden Schadenersatz leisten. Denn es liegt grundsätzlich allein im Verantwortungsbereich des jeweiligen Tierhalters, wie sein eigener Hund im Falle des Ableinens reagiert, entschied das Landgericht Köln in einem am Donnerstag, 11.02.2016, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 13 S 79/15).
Damit muss der Halter eines Labrador-Hundes für einen von seinem Tier verursachten Schaden haften. Bei einem Spaziergang trafen sie auf einen Jack-Russell-Terrier und dessen Herrchen. Das freudige Aufeinandertreffen sollte mit dem Ableinen belohnt werden. Einmal losgelassen rannte der Labrador zum Spielen auf den Jack-Russell-Terrier zu, verhedderte sich in dessen Leine, so dass sich das Herrchen am anderen Ende der Leine an der Hand verletzte.
Dessen Arbeitgeber war von der Arbeitsunfähigkeit des Terrier-Halters nicht begeistert. Da der Mann an der Arbeit ausgefallen war, sei ein Schaden entstanden, für den der Halter des Labradors nun aufkommen müsse, meinte er.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht in seinem Urteil vom 21.10.2015 bestätigten dem Grunde nach den Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers. Es gebe auch kein Mitverschulden des Jack-Russell-Terriers, denn dieser habe abgesehen von seiner schlichten Anwesenheit überhaupt nichts zu dem Geschehen beigetragen.
Es liege zudem allein im Verantwortungsbereich des jeweiligen Tierhalters, wie sein eigener Hund beim Losmachen der Hundeleine reagiert. Eine Haftung bestehe auch dann, wenn der Vierbeiner „doch nur spielen“ will, so das Landgericht.
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