Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
13.07.2015

„Blödsinn treiben“ ist nicht unfallversichert

Rear view of a fit topless young woman with back painWas sich neckt, das liebt sich – ist aber dabei grundsätzlich nicht unfallversichert. Dies stellte das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 07.07.2015, bekanntgegebenen Urteil klar (AZ: L 3 U 47/13). Es lehnte damit bei einem 27-jährigen Umschüler die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Der 27-Jährige war im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme während einer nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit aus dem Fenster im ersten Stock des Unterrichtsgebäudes gesprungen. Dabei floh er offenbar vor sechs Mitschülerinnen, die ihn mit einem Gummispritztier nass spritzten.

Doch der Fenstersturz endete schmerzhaft. Der Mann landete auf einem Wellblechdach und brach hindurch. Er verletzte sich dabei an Fuß und Wirbelsäule.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Rangeleien oder Neckereien seien keine „betriebsdienliche Tätigkeit“ und stünden daher nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Der Fensterspringer gab an, dass er sich nicht an einer Rangelei beteiligt habe. Er habe sich beim Ausweichen lediglich unglücklich bewegt, so dass er aus dem Fenster gefallen sei.

Das LSG betonte in seinem Urteil vom 24.03.2015, dass „höchstpersönliche Verrichtungen“ in der Regel nicht einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen seien. Dazu zählten auch Neckereien oder Spielereien, die „grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten“ anzusehen seien.

Unfallschutz könne dann allenfalls bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen bestehen. Der 27-jährige Umschüler sei aber genauso zu beurteilen, wie ein 27-jähriger Beschäftigter in einem Großraumbüro. Nach dem Geschehensablauf sei auch nicht von einem Sturz, sondern vielmehr von einem gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Die Berufsgenossenschaft habe daher die Anerkennung als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt.

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