Gerichtsstandsvereinbarungen tauchen meist in AGB eines Unternehmens auf und sind im Inland unter Kaufleuten gemäß § 38 ZPO zulässig.
Bei Verträgen mit einem Partner aus einem anderen EU-Land gilt jedoch die EUGVVO - die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung. Diese Verordnung gestattet zwar an sich eine Gerichtsstandsvereinbarung, schreibt aber vor, dass eine solche Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat und Gegenstand einer Einigung gewesen sein muss. Nach Ansicht des OLG Celle in einem jüngeren Urteil (Az.: 13 W 48/09) reicht dafür der Verweis auf eigene AGB in einem Vertrag nicht aus. Vielmehr sollte die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts in den Vertrag direkt mit aufgenommen werden.
Bei Verträgen mit Unternehmen aus einem Nicht-EU-Land ist zuerst deutsches Recht zu vereinbaren. Dann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im Prinzip unproblematisch, allerdings verlangt § 38 ZPO eine schriftliche Bestätigung einer solchen Vereinbarung. Daher ist eine Vereinbarung mit Hilfe der Einbindung entsprechender AGB-Klauseln eher als problematisch anzusehen.
Rechtsanwalt Thomas Willers - Kanzleisitz in München - betreut seit Jahren Unternehmen im Bereich Vertragswesen und internationales Vertragsrecht und steht für Fragen zu internationalen Verträgen und Gerichtsstandsvereinbarungen gerne zur Verfügung.
Thomas Willers
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Artikel
05.05.2011