Wer auf einem Privatparkplatz unberechtigt parkt, muss ggf. damit rechnen abgeschleppt zu werden. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Das Landgericht Berlin hat einen weiteren entsprechenden Fall am 15. Juli 2010 entschieden. Ein Verkehrsteilnehmer parkte auf einem Supermarktparkplatz mit klaren Hinweisschildern zur Abschleppandrohung, sofern kein Einkauf getätigt wird. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt und an einen für den Halter unbekannten Ort verbracht. Da die Ansprüche des Parkplatzbesitzers an das Abschleppunternehmen abgetreten wurden, wendete sich der Halter an das Abschleppunternehmen. Dieser verschwieg beharrlich den Standort des Kraftfahrzeugs bis zur Regulierung der Abschleppkosten. Da die Fahrzeuge in der Regel einige hundert Metern entfernt abgestellt werden, hatte der Fahrzeughalter keine Möglichkeit sein Fahrzeug wiederzufinden. Der Fahrzeughalter fühlte sich vom Abschleppunternehmen „erpresst“.
Das Landgericht Berlin war der Auffassung, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtsdurch bis zur Zahlung der Abschleppkosten im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB nicht unverhältnismäßig ist, da der Eigentümer des Kraftfahrzeugs die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung (Hinterlegung der Geldsumme) abwenden kann. Der Grundsatz, dass derjenige, der unberechtigt auf einem Supermarktparkplatz steht, abgeschleppt werden darf, wurde auch vom BGH bestätigt.
Jedoch haben zahlreiche Gericht entschieden, dass das Abschleppen von Parkplätzen zwischen 90,00 € und 150,00 € kosten darf (siehe auch AG Berlin vom 5. August 2010 – 13 C 81/10). Gegen überhöhte Forderungen sollten sich Betroffene in jedem Fall wehren. So verlangen die für das Abschleppen von Supermarktparkplätzen spezialisierte Firmen (u.a. Parkräume KG) tatsächlich Beträge von rund 300,- €. Zu teuer wie zahlreiche Gerichte entschieden haben. Die Abschleppkosten - bei Anordnung durch Polizeibeamte - liegt im Vergleich bei rund einem Drittel dieser Kosten. Im Gerichtsbezirk München (ehemaliger Sitz der Firma Parkräume KG) sind etliche Entscheidungen zu diesem Thema getroffen wurden, in welchen die speziellen Abschleppunternehmen verurteilt wurden, das Geld teilweise zurückzuzahlen. Seit einiger Zeit hat diese Firma ihren Sitz nach Berlin verlegt. Insoweit ist in naher Zukunft auch hier vermehrt mit entsprechenden Verfahren zu rechnen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin