Rechtsanwalt Thomas Brunow

Prof. Dr. Streich & Partner
10115, Berlin
Rechtsgebiete
Strafrecht Verkehrsrecht
11.04.2011

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Verjährung – Allgemeines

Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann derjenige, der den Anspruch eigentlich erfüllen müsste, zu Recht mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung die Leistung verweigern. Im Strafrecht gilt nach § 78 StGB, dass die Verfolgungsverjährung die Ahndung der Tat ausschließt, nämlich die Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen.

Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist § 31 Abs. 1 OWiG die maßgebende Norm. Demnach werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen durch die Verjährung ausgeschlossen. Der Grundgedanke für eine Verjährungsregelung liegt darin, dass der Täter nach einer bestimmten Zeit nicht mehr damit rechnen muss, wegen einer Tat belangt zu werden. Gleichzeitig werden auf diese Weise die Ermittlungsbehörden dazu angehalten, begangene Taten unverzüglich zu ahnden. Die dennoch entstandenen Verfahrenskosten sind in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen, wobei der Betroffene etwaige Anwaltsgebühren selbst zu tragen hat.

Verjährungsfristen

Im Bereich des OWi-Rechts beginnt die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Handlung, also an dem Tag, an dem die Tat begangen wurde. Speziell im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten regelt § 26 Abs. 3 StVG die Verjährung. Hier kommt es entscheidend darauf an, wann der Bußgeldbescheid erlassen wurde und wann er schließlich dem Betroffenen zugestellt wurde. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheids gilt zunächst eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Wird der Bußgeldbescheid nach Erlass innerhalb von 2 Wochen wirksam an den Betroffenen zugestellt, wird die Verjährungsfrist auf 6 Monate erhöht.

  • Verjährung vor Erlass des Bußgeldbescheids seit Tatbegehung: 3 Monate
  • Verjährung nach Zustellung des Bußgeldbescheids: 6 Monate

Für den Betroffenen stellt es sich meist als sehr schwierig dar, eine etwaige Verjährung zu erkennen. Darüber hinaus kann es zu Umständen gekommen, die die Verjährung unterbrochen haben. Das ist besonders bei länger andauernden Ermittlungen nicht ungewöhnlich. In einem solchen Fall muss in die Ermittlungsakte eingesehen werden. Daher ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, allein um bei Verjährungseintritt eine Verfahrenseinstellung zu erwirken.

In einem unserer aktuellen Fälle überschritt ein Firmenwagen der GmbH, in der unser Mandant der Geschäftsführer ist, am 25.04.2010 die zulässige Ortsgeschwindigkeit um 27 km/h. Im Zuge der Ermittlungen telefonierte unser Mandant mit der zuständigen Polizeibehörde. Am 23.08.2010 erhielt unser Mandant den Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, mit jenem Firmenwagen am 25.04.2010 die zulässige Geschwindigkeit um 27 km/h überschritten zu haben. Dass der Bußgeldbescheid außerhalb der Verjährungsfrist erging, wurde vom Amtsgericht mit der Begründung abgetan, dass sich unser Mandant am 30.06.2010 telefonisch mit der Polizei in Verbindung gesetzt hätte und seine Fahrereigenschaft bestritten hätte, womit die Verjährung unterbrochen worden sei.

Demgegenüber wurde von unserer Seite vorgebracht, dass es sich bei dem Telefonat um keine Anhörung im Sinne des § 55 OWiG gehandelt habe. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn dem Betroffenen die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens formell bekannt gegeben wurde und er als Beschuldigter hinreichend belehrt worden ist. Bei dem fraglichen Telefonat ging es lediglich um die Funktion unseres Mandanten als Geschäftsführer und seine Bereitschaft, den richtigen Fahrer firmenintern ausfindig zu machen, was wenig später auch erfolgte. Insofern handelte es sich bei dem Telefonat lediglich um eine informatorische Befragung, die gerade nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führt. Dasselbe gilt für Anhörungsbögen, die an die Gesellschafter oder an den Geschäftsführer einer GmbH geschickt werden, wenn keine konkrete Person als Beschuldigter benannt ist. In diesem Fall war daher bereits Verjährung eingetreten. Das Verfahren wurde richtigerweise in der Folge eingestellt.

(stud jur. N. Schaeffer)

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
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