Egal ob nach einem Verkehrsunfall ein Totalschaden oder Reparaturschaden vorliegt, die Haftpflichtversicherungen versuchen unverzüglich die vollständige Schadensregulierung an sich zu reißen. Klingt für den Geschädigten auf den ersten Blick auch vielversprechend, da ihm alles aus der Hand genommen werden soll. Der Geschädigte soll sich von Anfang an bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung gut aufgehoben fühlen.
Da es sich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung jedoch um den Anspruchsgegner handelt, dürfte auf der Hand liegen, welche Interessen verfolgt werden. Durch aktives Schadensmanagement spart die Versicherung zu Lasten des Geschädigten von Anfang an bares Geld.
Aus unserer aktuellen Mandatsbearbeitung:
Nach einem Verkehrsunfall mit eigentlich klarer Haftung (Gegner setzte sein Fahrzeug zurück, um ein Fahrzeug aus einer Parklücke zu lassen und kollidierte beim Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug unserer Mandantin). Der Unfallgegner meldete den Schaden bei seiner Versicherung (R+V).
Diese rief unverzüglich bei unserer Mandantin an und fragte, ob sie schon etwas unternommen hätte. Dies verneinte sie zur Freude der Versicherung. Der Sachbearbeiter klärte unsere Mandantin sodann auf, dass sie für die Regulierung zuständig seien und sie über eine eigene Vertragswerkstatt verfügen. Das Fahrzeug unserer Mandantin wurde von der Werkstatt abgeholt und einige Tage zurückgebracht. Die Werkstatt übergab ihr eine Rechnung nur „der Form halber“. Zwei Monate später erhielt unsere Mandantin eine Mahnung, die Rechnung sei lediglich zu 1/3 von der Versicherung reguliert worden.
Erst jetzt wurde unsere Kanzlei mandatiert. Auf unsere Nachfrage bei der Versicherung, warum unsere Mandantin in eine Vertragswerkstatt geschickt wurde und warum die Haftung trotz klarer Sachlage streitig sei, erhielten wir ein Schreiben mit u.a. folgenden Inhalt:
…selbstverständlich wird seitens unserer Gesellschaft einem Geschädigten nicht mitgeteilt, er müsse in eine von uns benannte Werkstatt. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um ein Serviceangebot, welches des Geschädigte unabhängig von der Haftungssituation annehmen oder ablehnen kann…
Für unsere Mandantin (eine ältere Dame) hörte sich das am Telefon ganz anders an. Ihr wurde suggeriert, sie habe das Fahrzeug in der Vertragswerkstatt reparieren zu lassen. Aufgrund des Werkstattverweises war unsere Mandantin natürlich auch der Auffassung, die Haftung sei geklärt. Da die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt war, hätte sie überdies gar nicht reparieren lassen müssen.
Es wird an dieser Stelle nicht vertieft, dass die Versicherungen mit ihren Vertragswerkstätten ganz besonders günstige Konditionen ausgehandelt haben. So liegen u.a. die Stundenverrechnungssätze weit unter dem ortsüblichen Durchschnitt. Auf UPE Aufschläge wird überwiegend bis gänzlich verzichtet.
An diesem aktuellen Fall zeigt sich wieder einmal, dass die Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwalts nicht bloß sinnvoll, sondern erforderlich ist, um nicht auf Schäden sitzen zu bleiben. Dabei spielt es – wie der aktuelle Fall zeigt – keine Rolle, ob die Haftung streitig ist oder nicht.
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Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin
Artikel
14.10.2010