Artikel
17.01.2011
Nutzungsausfall im Totalschadenfall
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern dieser auf einen Mietwagen verzichtet. Bei einem Reparaturschaden steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung bis zur Fertigstellung der Reparatur zu.
Im Totalschadenfall bemisst sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nach der so genannten Wiederbeschaffungszeit. Diese wird in Sachverständigengutachten in der Regel mit 12 – 14 Tagen angegeben. Streit entsteht immer dann, wenn der Geschädigte auf eine Ersatzbeschaffung verzichtet.
Die Haftpflichtversicherungen lehnen dann stets den Anspruch mit folgender Begründung ab:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Nutzungsausfalles gilt weiterhin:
Die Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall können nicht bereits auf Grund der Tatsache, dass das Fahrzeug beschädigt wurde, erstattet werden (s. BGH, NJW, 76, 1396).
Bitte weisen Sie nach, dass und wie lange das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden konnte oder ein Nachfolgefahrzeug beschafft werden musste (s.OLG München, SP 06*98, 249; LG Braunschweig, SP 06/00, 238).
Reichen Sie bitte daher die Original-Reparaturrechnung bzw. Totalschadenfall eine Kopie des Fahrzeugscheins vom Nachfolgefahrzeug und die Abmeldebescheinigung des verunfallten Fahrzeugs ein.
Sofern kein Ersatzfahrzeug nach einem Totalschaden angeschafft wird, soll nach Ansicht der Haftpflichtversicherungen der Nutzungswille fehlen. Dieser ist jedoch richtigerweise Voraussetzung für den Nutzungsausfallanspruch.
Entgegen dieser von den Haftpflichtversicherungen vertretenen Auffassung steht dem Geschädigten im Falle eines Totalschadens auch bei späterer oder gar keiner Ersatzbeschaffung die Nutzungsausfallentschädigung zu.
Der geforderte Nutzungswille des Geschädigten wird bereits dadurch hinreichend unter Beweis gestellt, dass dieser zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls über ein Kraftfahrzeug verfügt hat. In seinem Urteil vom 10. Juni 2008 (BGH VI ZR 246/07) listet der Bundesgerichtshof nachvollziehbar auf, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden kann.
Anders als beim Reparaturschaden ist beim Totalschaden auch Nutzungsausfall zu erstatten, ohne das die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen wird. Der Nutzungswille geht beim Totalschaden nämlich nicht mit dem Fahrzeug unter. Wäre das Ereignis nicht eingetreten, hätte der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzt. (so auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. I StVG §12, Rdnr. 45).
Unabhängig von der „neuen“ Rechtsprechung versuchen Haftpflichtversicherer nach wie vor die Nutzungsausfallentschädigung abzulehnen, sofern keine Ersatzbeschaffung und entsprechende Vorlage geeigneter Beweise erfolgt. Aufgrund der vielfältigen Probleme bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen wird nach wie vor angeraten, einen auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls zu beauftragen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de
Tel.: 030 / 226 35 71 13
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte