Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 liegt keine Fahrerflucht vor, wenn ein Einkaufswagen während des Ausladens von Einkäufen wegrollt und ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt und sich der Verursacher entfernt, ohne seine Personalien feststellen zu lassen.
Das Gericht begründet dies damit, dass der Schutzzweck des § 142 StGB (Fahrerflucht) gegen eine Einbeziehung solcher Vorgänge spricht. Die Duldungspflicht zur Feststellung der Personalien stellt nämlich eine Besonderheit des Straßenverkehrs dar. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in genannter Konstellation an dem erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang und damit an einem Unfall im Straßenverkehr.
Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einemSupermarktparkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und der charakteristischen Eigenart des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun. Nach Ansicht des Gerichts wird das Wegrollen des Einkaufswagens auch nicht als Teil eines Ladevorganges zum verkehrstypischen Geschehen erklärt.
Anders wurde die Konstellation entschieden, in der beim Beladen eines Lastkraftwagens ein daneben geparkter PKW beschädigt wurde (hier weiterlesen).
Aufgrund der Abgrenzungskriterien empfiehlt es sich im Falle des Vorwurfs der Fahrerflucht einen auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen.
Teil 1 befasst sich mit der Wartepflicht der Unfallbeteiligten.
Teil 2 befasst sich mit der Wahrnehmbarkeit von Zusammenstößen
Teil 3 befasst sich mit den strafrechtlichen Folgen
Teil 4 befasst sich mit dem Bußgeld und den Nebenfolgen
Teil 5 befasst sich mit dem Versicherungsschutz
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Tel.: 030 / 226 35 71 13
Sofern ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie sich umgehend mit einem Verkehrsanwalt in Verbindung setzen.
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte