Rechtsanwalt Thomas Brunow

Prof. Dr. Streich & Partner
10115, Berlin
Rechtsgebiete
Strafrecht Verkehrsrecht
04.03.2011

Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen - Teil 2

Wie groß muss der Abstand zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung und Messung sein?
Im Folgenden wird die Frage behandelt, welcher Abstand zwischen einem Verkehrsschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung und dem Ort der Geschwindigkeitsmessung zu bestehen hat.
Diese Abstandsregelung ist in den Richtlinien zur Verkehrsüberwachung durch die Polizei geregelt, unterscheidet sich aber von Bundesland zu Bundesland. So sieht die Richtlinie für Brandenburg beispielsweise vor, dass Geschwindigkeitsmessungen in der Regel 150 m vom Beginn bzw. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung entfernt erfolgen müssen. Diese für Ortschaften und Bundesautobahnen einheitliche Regelung wirft besonders auf Autobahnen Probleme auf.

In unserem konkreten Fall wurde unserem Mandanten von der Bußgeldstelle Gransee vorgeworfen, auf Höhe des Autobahnkreuzes Oranienburg  Richtung Prenzlau bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines Laser-Messungsgeräts des Typs Poliscan speed mit einem Abstand von 310 m – also innerhalb der Vorgabe der Richtlinie – zum geschwindigkeitseinschränkenden Verkehrszeichen (120 km/h).

Zuvor war die Geschwindigkeit nicht beschränkt. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde eine Geldbuße in Höhe von 70 € festgesetzt. Zudem drohte die Eintragung von einem Punkt gemäß Bußgeldkatalog im Verkehrszentralregister in Flensburg.
Gegen den Bescheid wurde Einspruch abgelehnt. Die Behörde half dem Einspruch mit einer standardisierten Begründung ab und verwies die Angelegenheit zum Amtsgericht.
Im Ergebnis wurde das Verfahren unter der Prämisse der Zahlung des hälftigen Geldbußebetrags in Höhe von 35,- € (Verwarngeld) eingestellt, wobei dieser Betrag außerhalb des punktebewerten Bereichs liegt und daher von der Eintragung von Punkten abgesehen wurde.
Die Problematik in solchen Fällen besteht darin, dass den Kraftfahrern die Chance gegeben werden muss, sich auf die Geschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Besonders auf Autobahnen erscheint eine Geschwindigkeitsmessung entsprechend der Richtlinie ab 150 m nach Geschwindigkeitsbegrenzung nicht zumutbar, besonders, wenn zuvor die Geschwindigkeit nicht begrenzt war.
Dieser Ansatz diente als Grundlage für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und für die anschließende Hauptverhandlung. Entscheidend ist, dass rechtzeitig ein Bremsvorgang unter Rücksichtnahme des nachfolgenden Verkehrs und Beachtung der Verkehrs- und Straßenbedingungen eingeleitet werden muss.

Mithilfe eines Diagramms, Berechnungen und einer umfangreichen Überprüfung des Straßen- und Beschilderungsplans wurde der Bußgeldstelle und später dem Gericht dargelegt, dass unter diesen Voraussetzungen ein Bremsvorgang angemessen gewesen wäre, dessen Bremskraft im Verhältnis zu einer Vollbremsung ein Drittel betragen hätte.
Mittels dieser Rechnung wäre bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 200 km/h ein Bremsweg in Höhe von 552 m erforderlich gewesen, um die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu erreichen. Daher war die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Höhe der Geschwindigkeitsmessung unserem Mandanten nicht vorwerfbar.
Insofern sollte stets überprüft werden, an welcher Stelle (Autobahnkilometer) sich das maßgebliche Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung befindet und wie groß der Abstand zum Ort der Geschwindigkeitsmessung ist. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass jede Geschwindigkeitsmessung zumindest kritisch hinterfragt werden sollte. Hier war das Messergebnis zwar an sich richtig; jedoch die Art und Weise der Messung zumindest unverhältnismäßig.

(Stud. iur. Nicolas Schaeffer)
Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de
Tel.: 030 / 226 35 71 13Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte