Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrecht
Zeugnisverweigerungsrecht steht Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2010 - 3 L 1381/10.MZ
Ein Fahrzeughalter kann sich nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, um einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit dem Fahrzeug einer Halterin wurde auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten. Dies hätte einen Punkt im Verkehrszentralregister für den Fahrzeugführer zur Folge gehabt. Bei der anschließenden Ermittlung des Fahrzeugführers wirkte die Halterin nicht mit, sondern schwieg. Der Fahrzeugführer konnte schließlich nicht ermittelt werden.
Die Stadt Mainz, als zuständige Behörde, gab der Halterin unter Anordnung des sofortigen Vollzuges auf, ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen legte die Halterin Rechtsmittel ein (Aussetzung der sofortigen Vollziehung). Sie begründete das Rechtsmittel unter anderem damit, dass ihr Lebensgefährte das Fahrzeug steuerte. Sie hätte folglich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine Fahrtenbuchauflage würde somit dem Zeugnisverweigerungsrecht zu wider laufen.
Dieser Rechtsansicht folgten die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Mainz nicht. Der Antrag der Halterin wurde abgelehnt. Der Verkehrsverstoß, welcher mit einem Punkt zu bestrafen gewesen wäre, rechtfertige die Fahrtenbuchauflage, sofern der Fahrer nicht ermittelt werden könnte und der Halter nicht mitwirkt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht der Halterin in Bezug auf ihren Lebensgefährten nicht zu. Davon abgesehen, steht ein Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
Ein „doppeltes Recht“ - so die Richter - nach einem Verkehrsverstoß auf der einen Seite im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zudem trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage veschont zu bleiben, besteht schon aufgrund des Zwecks einer Fahrtenbuchauflage nicht. Diese diene nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.
§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1.
der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.deTel.: 030 / 226 35 71 13Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte