Rechtsanwalt Thomas Brunow

Prof. Dr. Streich & Partner
10115, Berlin
Rechtsgebiete
Strafrecht Verkehrsrecht
30.12.2010

Fahrerflucht - Teil 5: Versicherungsschutz

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

KfZ- Haftpflichtversicherung

Für die Wahrnehmung ihrer Haftpflichtversicherung hat das zur Folge, dass diese zwar zunächst für die beim Unfallgegner entstandenen Kosten aufkommt, diese aber von Ihnen zurückverlangt- sie werden damit in Regress genommen. Diese Leistungsfreiheit der Versicherung besteht jedoch nicht unbegrenzt. Sie gilt bis zu einem Maximalbetrag von  ca. 5.000 € (BGH VersR 1983, 333).

Kaskoversicherung

Auch wenn Sie eine Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko) abgeschlossen haben, müssen Sie den Schaden am eigenen Fahrzeug selber regulieren, da die Kaskoversicherung im Falle einer Fahrerflucht nicht verpflichtet ist, die entstandenen Kosten zu tragen (OLG Nürnberg, Az.: 8 U 2561/96).

Rechtsschutz

Allgemein lässt sich für Verkehrsstraftaten festhalten, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Anwaltskosten bietet, sofern Sie fahrlässig gehandelt haben. Begehen sie eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorsätzlich, entfällt auch in der Regel ihr Rechtsschutz.

Teil 1 befasst sich mit der Wartepflicht der Unfallbeteiligten

Teil 2 befasst sich mit der Wahrnehmbarkeit von Zusammenstößen

Teil 3 befasst sich mit den strafrechtlichen Folgen

Teil 4 befasst sich mit dem Bußgeld und den Nebenfolgen

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de

Tel.: 030 / 226 35 71 13

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte