Rechtsanwalt Thomas Brunow

Prof. Dr. Streich & Partner
10115, Berlin
Rechtsgebiete
Strafrecht Verkehrsrecht
03.03.2012

Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Der Auffahrunfall gehört in Deutschland zu den häufigsten Unfallkonstellationen. Die Gerichte haben für Auffahrunfälle in jahrzehntelanger Rechtsprechung einen Erfahrungssatz gebildet, der einen Hinweis darauf geben soll, wer in solchen Fällen haften muss- der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis wird generell im Zivilrecht als Beweisansatz herangezogen und spielt im Verkehrsrecht eine große Rolle.

Der Anscheinsbeweis besagt, dass der erste Anschein der Unfallsituation zu Lasten des Auffahrenden wirkt und davon ausgegangen wird, dass er für die aus dem Unfall entstehenden Kosten zu vollen Teilen haftet. Der BGH begründete diese Ansicht damit, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), durch nicht angepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall schuldhaft verursacht hat (BGH NJW-RR 1989, 670).

Natürlich gibt es auch Konstellationen, die zwar auf den ersten Blick ebenso den Anschein haben, als habe sich der Auffahrende verkehrswidrig verhalten. Tatsächlich sind aber Umstände hinzugetreten, die beispielsweise ein Mitverschulden oder Gesamtverschulden des Vorausfahrenden zur Folge hätten. Der Auffahrende kann also in solchen Fällen den Anscheinsbeweis erschüttern. Der Auffahrende muss dann darlegen und beweisen, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, vorliegt.