Ein Urteil des OLG Bamberg (3 SS OWI 944/12)hat in zweierlei Hinsicht neue interessante Erkenntnisse für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen und deren Sanktion gebracht. Zum einenging es in der Entscheidung um Auswirkungen einer Abweichung von den polizeirechtlichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien. In vorliegenden Fall wurde in einem nicht genügenden Abstand von dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschild gemessen. Dieser erforderliche Abstand divergiert abhängig von Bundesland zu Bundesland zwischen 150m und 200m. Ein hiergegen gerichteter Verstoß führt aber keineswegs zur Unverwertbarkeit der Messung. Allerdings kann von einem etwaig vorgesehenen Fahrverbot in solchen Fällen abgesehen werden. Liegt ein solcher Verstoß gegen die Verkehrsüberwachungsrichtlinien vor, muss das Gericht aus Sicht des OLG Bamberg noch zusätzliche Feststellungen treffen, ob die Geschwindigkeitsmessung genau an dieser Stelle aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (etwa als Unfallschwerpunkt oder innerorts in der Nähe von Schulen) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (etwa bei Baustellen) nicht doch sachlich angebracht war. Ist dies der Fall, kann auch nicht einfach vom Fahrverbot abgesehen werden. Zum anderen trat in diesem Fall hinzu, dass der Betroffene eine Probefahrt mit einen ihm unbekannten Fahrzeug unternahm, als er geblitzt wurde. Er machte daher ein Augenblicksversagen geltend.Von einem sog. Augenblicksversagen spricht man dann, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Das OLG Bamberg hat dazu ausgeführt, dass bei Probefahrten mit einem neuen KfZ nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden kann. Denn hier liegt ein grob sorgfaltswidriges Verhalten vor, da jeder, der sich auf einer Probefahrt befindet, aufgrund der technisch ungewohnten und fremden Fahrsituation mit dem neuen Fahrzeug sich gerade dann besonders auf den Straßenverkehr und seine Umständen konzentrieren muss. Kommt es dennoch zu einer Geschwindigkeitsmessung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der KfZ-Fahrer seine Aufmerksamkeit auf die Verkehrslage gerichtet hat.
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07.09.2012