Artikel
15.01.2011
Fesselspiele
Die Lebensgefährtin des A, Irene R., zeigte großes Interesse an der Ausübung außergewöhnlicher sexueller Praktiken, vor allem s.g. "Fesselspiele". Hierzu gehörte unter anderem, daß der Angeklagte, der an diesen "Spielen" kein Interesse hatte und dabei selbst angekleidet blieb, mit einem Gegenstand Druck auf ihren Kehlkopf, ihr Zungenbein oder ihre Luftröhre ausüben mußte, um auf diese Weise den von ihr erstrebten vorübergehenden Sauerstoffmangel hervorzurufen, der für sie eine erregende Wirkung hatte. In der Vergangenheit fanden dabei für diesen Würgevorgang Stricke oder Seile Verwendung. Diesmal sollte ein Metallrohr auf Wunsch der R verwendet werden. Trotz seinerseits geäußerter Sicherheitsbedenken drückte A zu. A hat durch die massive Kompression der Halsgefäße und die dadurch unterbundene Sauerstoffzufuhr zum Gehirn beim Tatopfer eine Ohnmacht und folgend eine Hirnschädigung herbei. Das A überlebte grenzte an ein Wunder.
Untersuchen Sie die Strafbarkeit des A in einem Rechtsgutachten.
Hinweis: Tötungsvorsatz fehlt. Prüfen Sie keinen versuchten Totschlag! Untersuchen Sie die Tat nur nach § 223 und allen AT-Vorschriften die sie brauchen.