Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei Gründe, aufgrund derer der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären kann.
Zum einen sind Gründe denkbar, die (1.) in der Person oder (2.) in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder es liegen (3.) dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb des Arbeitgebers entgegenstehen.
Der Grund bzw. die Gründe, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis beendet wird, müssen bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Kündigungserklärung nicht aufgeführt sein.
Die Angabe der Kündigungsgründe ist für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich.
Autor: Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen
Rechtsanwälte Zipper & Collegen, Schwetzingen
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Artikel
17.08.2010