Rechtsanwalt Lorenz Mayr

MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht
10965, Berlin
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht
03.11.2010

Kleinbetriebe und Kündigungsschutz

Nach § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Aber was gilt, wenn der Arbeitgeber mehrere Kleinbetriebe unterhält? Damit hat sich am 28.10.2010 das Bundesarbeitsgericht beschäftigt (BAG, 28.10.2010 – 2 AZR 392/08).
 
Die Beklagte unterhielt 2 Betriebsstätten: an ihrem Sitz in Leipzig mit acht Arbeitnehmern, an ihrem Standort Hamburg mit sechs Arbeitnehmern. Der Kläger war in Hamburg seit 1990 als Hausmeister tätig. Zusätzlich wurde im Jahr 2003 ein Arbeitnehmer eingestellt, der deutlich jünger war als der Kläger und keiner Person zum Unterhalt verpflichtet ist. Im März 2006 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betrieblichen Gründen.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Kündigung für unwirksam, da die Mitarbeiter beider Betriebe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zusammen gezählt werden müssten und die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt wäre.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat anders entschieden: auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet. Solange es sich tatsächlich um organisatorisch verselbständigte Einheiten handelt, sind diese auch kündigungsrechtlich als selbstständige Betriebe zu betrachten. Diese Rechtsprechung stärkt mittelständische Unternehmen mit mehreren kleineren Einheiten, setzt aber auch voraus, dass diese sich organisatorisch stärker nach den Vorgaben des BAG richten.  

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14725&pos=0&anz=83


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