Das Amtsgericht Winsen entschied mit Urteil vom 28.06.2012, Aktenzeichen 22 C1812/11: Die zweiwöchigen Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzrecht beginnt nicht bereits zu laufen, wenn der Paketbote das Paket mit der Ware bei einem zur Entgegennahme nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Ware tatsächlich ausgehändigt erhält.
Was war geschehen?
Die Klägerin kaufte bei der Beklagten in deren Online-Shop Ware. Der Paketbote lieferte das Paket aber nicht direkt bei der Klägerin aus, sondern gab es in der Nachbarschaft ab. Die Nachbarn waren von [...]