Zur Impressumspflicht auf einer Baustellen-Website entschied das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12: Beinhaltet eine Baustellen-Website bereits das Logo und einen Link auf die Printausgabe von Inhalten des Seitenbetreibers, muss die Seite mit einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG (Web-Impressum) versehen werden.
Was war geschehen?
Eine Werbeagentur betrieb eine Website mit dem Vermerk “Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz”. Auf der Seite befand sich das Logo der Werbeagentur. Weiter befand sich auf der Seite ein Link zu einer Printausgabe [...]