Zur Preisangabe mit Sternchenhinweis beim Verkauf von Neuwagen entschied das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 04.09.2012, Az. 5 U 103/11: Die Sternchenwerbung eines Pkw-Händlers gegenüber Letztverbrauchern mit “6.999 €*” und Bezugstext “*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €” verstößt nicht nur (wegen fehlender Endpreisangabe) gegen Wettbewerbsrecht und ist unzulässig.
Was war geschehen?
Ein Autohaus warb in der beanstandeten Weise für einen Neuwagen und wurde deswegen abgemahnt. Das Autohaus unterwarf sich der Abmahnung nicht. [...]