Zur Frage, wer bei fehlendem Web-Impressum abgemahnt werden kann, entschied das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 02.08.2012, Az. 13 U 72/12: Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist bei einer Homepage eines Unternehmens regelmäßig nur der Arbeitgeber, nicht dessen Mitarbeiter.
Was war geschehen?
Die Parteien stritten offenbar darum, ob eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Web-Impressums (Anbieterkennzeichnung) berechtigt war oder nicht. Die Abmahnung wurde wohl nicht unmittelbar an das Unternehmen selbst, dass Inhaber der Homepage war, gerichtet, sondern an [...]