Neuerungen im Mietrecht
Gestern wurde beschlossen, dass die Bundesländer bei Mieterhöhungen die Kappungsgrenze von 20 % auf 15 % in begehrten Städten oder Stadtvierteln begrenzen dürfen.
Dies bedeutet, wird die Miete z.B. mit Wirkung zu Juli 2013 erhöht, kommt es zunächst auf die vor drei Jahren gezahlte Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung an. In diesen Beispiel also auf die im Januar 2010 gezahlte Grundmiete. Auf diesen Betrag werden dann 15 % aufgeschlagen. So ergibt sich dann die gesetzliche Höchstgrenze für die aktuelle Mieterhöhung. Unberücksichtigt bleiben bei der Berechnung der Kappungsgrenze allerdings zwischenzeitliche Erhöhungen auf Grund von Modernisierungen und gestiegenen Betriebskosten.
Aber Achtung. Dies gilt nur wenn die Bundesländer dies für bestimmte Städte oder Stadtzonen qua Rechtsverordnung beschließen.
Zudem muss natürlich auch weiterhin beachtet werden, dass nur im Rahmen der ortsüblichen Miete erhöht werden darf. Liegt die ortsübliche Miete unterhalb dieser 15% bzw. 20 % darf die Miete auch nur im Rahmen der ortsüblichen Miete erhöht werden.
Aber das neue Mietrecht, dass voraussichtlich im Frühjahr 2013 in Kraft tritt, enthält auch für die Mieter nachteilige Regelung, so darf der Mieter z.B. bei energetischen Sanierung für die Dauer von drei Monaten nicht mehr die Miete mindern, muss also Baulärm etc. dulden.
Weiteres zum Gesetzesentwurf finden Sie auch hier auf dem blog:
http://rechtsanwalt-muenchen.net/23-05-2012-kabinett-beschliest-gesetzesentwurf-zur-mietrechtsreform
oder auf der Seite des Bundestages mit Verweis zum Mietrechtsänderungsgesetz:
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/42067121_kw50_de_mietrecht/index.html
Rechtsanwältin Simone Weber, München www.weber-rechtsanwaeltin.de