Rechtsanwältin Simone Weber

80336, München
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Zivilrecht
30.12.2012

Golf- Beweislast bei Regelverstößen

Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 6 S 312/96

Ein Zähler in einem Golftunier beanstandete bei der Spielleitung Regelverstöße des gezählten Spielers und äußerste sich hierzu anschließend auch noch bei einem geselligen Beisammensein im Clubhaus.

Der gezählte Spieler erhob hierauf Klage gegen den Zähler, da er sich durch dessen Äußerungen in seiner Ehre gekränkt fühlte. Zudem der Zähler die angeblichen Regelverstöße auch nicht während des Spiels gerügt hat und Zählkarte auch ohne Beanstandungen unterschrieben hatte.

Das Gericht verlangte im Rahmen dieses Verfahrens aber, dass nicht der Zähler seine Äußerungen beweisen müsse, sondern der  gezählte Spieler sein behauptetes regelkonformes Verhalten zu beweisen habe.

Diese Umkehr der Beweislast sei begründet dadurch, dass der Zähler sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann. Denn der Zähler habe gemäß den geltenden Golfregeln eine Kontroll- und Überwachungsfunktion, die der Einhaltung der Spielregeln im Interesse als Spieler dienen. Deshalb seinen die behaupteten Regelverstöße so lange als wahr zu unterstellen, bis deren Unwahrheit bewiesen seien.  Dass durch den Zähler während des Spiels keine Rüge erfolgte und die Karte unterzeichnet wurde hielten die Richter für irrelevant. Denn der Zähler sei eine Überlegungszeit zuzubilligen, indem er sich über die Folgen des weiteren Handelns klar werden durfte.

Natürlich konnte der Spieler sein regelkonformes Verhalten nicht beweisen, Zeugen standen nicht zur Verfügung.

Da kann man nur mal wieder feststellen:

Golf ist ein Spiel und wie sagte Ovid so schön: “Im Spiel verraten wir, wes Geistes Kind wir sind.”

Egal wer nun Recht hatte- Regelverstöße sind unschön, aber genauso unschön ist es, diese nicht gleich zwecks Klärung anzusprechen- auch das gehört zur Fairness im Sport oder wie seht Ihr das?