Das Märchen im Arbeitsrecht: „Abfindung gibt es bei jeder Kündigung“
Immer wieder höre ich im Rahmen meiner Beratung: „Ich bin gekündigt worden, dann habe ich auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Abfindung.“ Die Mär Kündigung = Abfindung hält sich anscheinend sehr hartnäckig. Nein, es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung in jedem Fall eine Abfindung von dem Arbeitgeber erhält.
In § 1 a des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist zwar seit dem Jahr 2004 ein Abfindung im Arbeitsrecht des Arbeitnehmers festgehalten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Allerdings setzt dieser Abfindungs“anspruch“ stets voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich
1. um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und
2. dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Abfindung beanspruchen kann.
Auf diese Abfindung hat der Arbeitnehmer also nur dann einen Anspruch, wenn der Arbeitgeber sich zu dieser Zahlung freiwillig bereit erklärt.
Erhebt der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, kann er die Abfindung geltend machen. Dies beeinhaltet in jedem Fall den Vorteil, dass bei einer Abfindung nach § 1 a KSchG die zwölfwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, die die Agentur für Arbeit zumeist gegen Arbeitnehmer verhängt, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, in der Regel hier nicht eintritt. Die andere Möglichkeit besteht dann z.B. darin, eine Kündigungsschutzklage zu erheben und die Weiterbeschäftigung einzuklagen.Dies sollte man sich insbesondere dann überlegen, wenn klar ist dass die Kündigung unwirksam, aber man weiterhin bei dem Arbeitgeber arbeiten möchte.
Kündigungsschutzklage zu erheben, kann sich aber auch dann lohnen, wenn man davon ausgeht, dass man im Rahmen eines Gerichtsverfahrens z.B. noch eine höhere Abfindung erhalten kann. Allerdings natürlich auch mit dem Risiko, dass die Kündigung vielleicht sogar als wirksam erachtet wird und man dann weder weiterbeschäftigt wird, noch eine Abfindung erhält. Dieses Risiko ist in jedem Fall zu bedenken und deshalb sollte zuvor genau geprüft werden, ob die Kündigung des Arbeitgebers u.U. doch wirksam ist.
Die weitere Möglichkeit besteht außerhalb der Kündigungsschutzklage darin, zu versuchen, sich mit dem Arbeitgeber außergerichtlich zu einigen, z.B. durch einen Abwicklungsvertrag, der in der Regel nicht zur Verhängung einer Sperrzeit bei dem Arbeitlosengeld führt, wenn mit dem Abwicklungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird oder auf Basis einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung geschlossen wird.
Abfindungen werden z.B. gezahlt im Rahmen von:
1.Freiwilligen Vergleichen der Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen, z.B. außergerichtlich Vergleich oder gerichtlichen Vergleich, der dann in der Regel im ersten Termin vor dem Arbeitsgericht-Gütetermin-geschlossen wird
2. § 1a KSchG- Freiwilliges Angebot des Arbeitgeber
3. Auflösungsurteilen der Arbeitsgerichte wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
4.Tarifverträgen oder Sozialplänen (regelmäßig bei Massenentlassungen)
5. gerichtlichen Urteilen wegen Nachteilsausgleichsansprüchen des Arbeitnehmers
In jedem Fall sollte stets sehr genau überlegt werden, wie man als Arbeitnehmer im Weiteren vorgeht, sollte der Arbeitgeber eine Kündigung androhen oder eine Kündigung ausgesprochen haben. Unüberlegt und nur weil eine gewisse Summe als Abfindung angeboten wurde, sollte man auf jeden Fall keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterzeichnen.
Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie selbst weiter vorgehen sollen.
Der Beitrag Die Mär von der generellen Abfindung im Arbeitsrecht erschien zuerst auf Rechtsanwältin Simone Weber.