Sebastian Ehrhardt

29.04.2010

BGH: Google Bildersuche verletzt keine Urheberrechte



Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteil vom 29. April 2010 – Az.: I ZR 69/08 – “Vorschaubilder”), dass Google nicht einer Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Bilder in der Bildersuche in Form von Vorschaubildern (sog. “Thumbnails”) dargestellt werden. In der Pressemitteilung des BGH heißt es unter anderem: Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten [Google] Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Dem Geschäftsmodell “Bildersuche im Internet” wird damit aus Karlsruhe grundsätzlich offen begegnet. Wer ins Internet gestellte Bilder für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne eine technische Möglichkeit zu nutzen, die Vorschaubilder seiner Werke durch Bildersuchmaschinen zu unterbinden, muss in den Augen der Karlsruher Richter solche Thumbnails auch dulden (vgl. bereits die BGH “Paperboy”-Entscheidung). Wer seine Seite bewusst mit Meta-Tags und sonstigen Methoden (z.B. CMS Plugins) für Suchmaschinen optimiert, kann sich später nicht auf eine unzulässige Zugänglichmachung in einer Suchmaschine berufen. Außerdem wurde in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass Google die Privilegierungen des Host Providers zugute kämen, wonach Google erst haften müsste, wenn ihm ein rechtswidriger Verstoß auch offenkundig werde. (vgl. auch das “notice and takedown”-Prinzip in den USA, linksandlaw.de) Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder von Personen ins Internet geladen werden, die dazu nicht berechtigt sind. Es gelten dann die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton).